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Mehrwertsteuersenkung Gastronomie 2026: Das musst du jetzt wissen

Gut zu wissen - Der GastroRatgeber

7 % oder 19 % Mehrwertsteuer: Ob der ermäßigte oder volle Steuersatz in der Gastronomie gilt, ist an einige Faktoren geknüpft. Auch deshalb setzen sich Vertreter aus der Politik für eine einheitliche Umsatzsteuer für Restaurants ein. Eine zwischenzeitlich während der Corona-Pandemie beschlossene Mehrwertsteuersenkung für die Gastro lief im Jahr 2024 aus. Gastronomen hoffen 2025 nun auf eine Rückkehr. Hintergründe und Fakten zur Entwicklung der MwSt. sowie die aktuelle Umsatzsteuerregelung in diesem Beitrag.

Ein Artikel von Max Falkenstern und Patrick Schady

Letzte Aktualisierung: 09. Dezember 2025

Erste Mehrwertsteuersenkung für Gastro ist 2024 ausgelaufen

Die erste vorübergehende Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie wurde erstmals für den 01. Juli 2020 bis 31.12.2020 beschlossen (1. und 2. Corona-Steuerhilfegesetz).

Die Wirtschaftshilfe zielt darauf ab, Restaurants, Cafés und andere Gaststättenbetriebe zu unterstützen, die unter den beschlossenen Infektionsschutzmaßnahmen besonders zu leiden hatten.

Mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie bis einschließlich 31. Dezember 2022 verlängert.

Vor dem Hintergrund der galoppierenden Inflation und steigenden Energiepreise hat die Bundesregierung mit dem dritten Entlastungspaket eine Verlängerung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Gastro bis einschließlich 31.12.2023 beschlossen.

Die Absenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent wird verlängert, um die Gastronomiebranche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.

Beschlusspapier, drittes Entlastungspaket der BRD

Von 19 % auf 7 % MwSt. – Entwicklung der Mehrwertsteuersätze in der Gastro

ZeitraumBis 30.06.202001.07.2020 – 31.12.20202021 – 20232024 / 2025ab 2026 (geplant)
Speisen zum Verzehr vor Ort19 %5 %7 %19 %7 %
Speisen ohne Sitzplätze
(Imbiss, Foodtrucks …)
7 %5 %7 %7 %7 %
Speisen zur Mitnahme / Lieferung
(mit Ausnahmen)
7 %5 %7 %7 %7 %
Getränke
(allg. Steuersatz)
19 %16 %19 %19 %19 %
Tabelle: Entwicklung Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie (von 2020 bis 2026)

Der in der Tabelle oben aufgeführte Zeitraum wird in Phasen unterteilt, welche jeweils unterschiedliche Senkungen der Mehrwertsteuer nach sich ziehen.

  • Bis wenige Monate nach Beginn der Corona-Pandemie lag der Umsatzsteuersatz für Speisen und Getränke in der Gastronomie jeweils bei 19 %.
  • In der Krisenzeit wurde die Mehrwertsteuer zunächst auf 5 % und schließlich auf 7 % gesenkt, um die wirtschaftlich stark gebeutelte Branche zu entlasten.
  • Die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes gilt explizit nicht für Getränke. Der Getränkeausschank fällt unter den allgemeinen Steuersatz.

Die Mehrwertsteuersenkung ist zum Januar 2024 ausgelaufen. Auf eine Entfristung konnte sich die Ampelregierung seinerzeit nicht verständigen. Für 2026 ist im Koalitionsvertrag zwischen SPD und CDU die dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie verankert.


Mehrwertsteuersenkung für Restaurants dauerhaft entfristen? Das ist der Stand

Die Mehrwertsteuersenkung für Restaurants galt bis zum 31. Dezember 2023.

Seit Januar 2024 müssen Restaurants wieder 19 % Mehrwertsteuer auf Speisen vor Ort abführen. Das wird sich erst ab 2026 ändern (dazu mehr).

In den Sommermonaten 2023 ist im Vorfeld eine Diskussion über eine Entfristung entbrannt. Die Ampelkoalition, bestehend aus SPD, FDP und den Grünen, hat seinerzeit auf die schwierige Haushaltssituation in Deutschland verwiesen. Durch die Steuersenkung für Restaurants würden dem Bund Steuereinnahmen von jährlich 3,4 Milliarden Euro fehlen.

Branchenverbände wie die DEHOGA mahnten auf die Konsequenzen für die Gastro hin:

Eine Steuererhöhung zum 1. Januar 2024 wäre eine Katastrophe für die Betriebe und würde zu einem Preisschock für die Gäste führen – mit fatalen Folgen für die Gesellschaft, den Staat und die Gastgeber.

DEHOGA, 2023

„Sieben Prozent“ für die Gastronomie – Parteien werben für die Rückkehr von 7 % Mehrwertsteuer im Jahr 2025

Nach dem Aus der Ampelkoalition könnte 2025 für die Gastronomie die Kehrtwende bedeuten.

So befürwortet Unionskanzlerkandidat Friedrich Merz eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen und Getränke. Im Zuge des DEHOGA-Branchentags unter dem Motto „Rezepte für die Zukunft der Gastgeber“ am 12. November 2024 warb der CDU-Vorsitzende Merz für „sieben Prozent“.

Nahrungsmittel müssten einheitlich nach einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, unabhängig davon, wie sie zubereitet worden sind, erklärte Merz auf dem Branchentag vor tosendem Beifall. Auch Cem Özdemir (Bündnis 90 / Die Grünen) und Wolfgang Kubicki (FDP) sprachen sich auf der Veranstaltung explizit für eine Mehrwertsteuersenkung aus.

Mehrwertsteuer von 7 % auf Speisen ab 2026

Am 9. April 2025 präsentierten Union und SPD nach mehreren Wochen intensiver Verhandlungen schlussendlich den fertigen Koalitionsvertrag. Ein freudiges Detail in dem 146 Seiten starken Papier für die Gastronomie: die dauerhafte Mehrwertsteuersenkung von 7 % auf Speisen!

Genau genommen heißt es in dem Koalitionsdokument:

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird zum 01.01.2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert.

Koalitionsvertrag 2025

Branchenverband DEHOGA sieht in der Entscheidung den Beweis dafür erbracht, dass „die Politik die dringenden Bedürfnisse des Gastgewerbes ernst nimmt“. Man sei zuversichtlich, dass die nun beschlossenen Maßnahmen zügig und effektiv umgesetzt werden, damit alle Beteiligten von den Verbesserungen profitieren können.

Zahlreiche Gastronomen erhoffen sich jetzt von der Umsatzsteuersenkung ab 2026 eine Erleichterung. Betreiber von Bars, Clubs und Kneipen äußerten sich hingegen enttäuscht. Weil die 19 Prozent Mehrwertsteuer auf Getränke erhalten bleiben, ändert sich für die ökonomische Situation der o. g. gastronomischen Betriebe nichts.

gavel
Rechtlich verbindlich sind Kolationsverträge übrigens nicht; es handelt sich eher um Willenserklärungen, die eine Agenda mit verschiedenen Themen und Leitlinien der künftigen Regierung beinhalten. Vor diesem Hintergrund können in dem Koalitionsvertrag gelistete Punkte auch nicht gerichtlich eingefordert werden. Würde die Mehrwertsteuersenkung also entgegen dem Papier bspw. entfristet werden oder gar nicht umgesetzt, bliebe der Rechtsweg verschlossen.

Bundestag beschließt Steuererleichterung für die Gastronomie 📌

Die Gastronomie in Deutschland kann (vorerst) aufatmen: Der Bundestag hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 die Mehrwertsteuersenkung auf Speisen von 19 % auf 7 % verabschiedet. Die dafür verantwortliche Mehrheit an Stimmen kam durch die Union und die SPD zusammen. Die AfD stimmte ebenso wie die Grünen gegen die Gesetzesänderung. Die Linke enthielt sich.

Bevor die Neuregelung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten kann, muss allerdings erst noch der Bundesrat zustimmen. Die Abstimmung soll am 19. Dezember 2025 erfolgen.

In trockenen Tüchern sind die Steuererleichterungen damit bis jetzt nicht, zumal etliche Bundesländer die dauerhafte Absenkung des Mehrwertsteuersatzes ablehnen. Grund hierfür ist die Sorge um Steuermindereinnahmen; dementsprechend fordert der Bundesrat von der Bundesregierung einen finanziellen Ausgleich. In Betracht kämen etwa „die verstärkte Finanzierung des Deutschlandtickets durch den Bund oder eine Anhebung der Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den flüchtlingsbedingten Ausgaben der Länder“.

Referentenentwurf für Gastro-Mehrwertsteuersenkung

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf fürs Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Es umfasst auch die im Koalitionsvertrag vereinbarte dauerhafte Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie von derzeit 19 % auf 7 %.

Damit stellt die Vereinbarung einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg hin zum finalen Gesetz. Der Entwurf geht jetzt an Länder, Verbände und andere Interessensgruppen zur Prüfung und ggf. Korrektur. Änderungen sind also noch möglich.

Im Referentenentwurf vom 4. September 2025 heißt es:

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche.

Restaurantbetreiber hätten selbst in der Hand, ob und in welcher Höhe sie die Umsatzsteuersenkung an ihre Gäste weitergeben. Neben Preissenkungen zur Ankurbelung der Nachfrage könnten Gastronomen die dadurch gewonnenen finanziellen Spielräume auch für Investitionen nutzen.

Argumente für eine Entfristung der Mehrwertsteuersenkung 👍🏻

Das Gastgewerbe hat schwere Krisenjahre hinter sich. Während der Corona-Pandemie mussten Betriebe geschlossen bleiben bzw. durften später erst unter strengen Auflagen öffnen.

Mit der hohen Inflation und dem Fachkräftemangel haben Gastronomen zusätzliche Belastungen zu stemmen. Durch die Mehrwertsteuersenkung haben Restaurantbetreiber derzeit (vereinfacht formuliert) von jedem verkauften Gericht 12 Prozent mehr Umsatz in der Tasche.

Dieses Geld wird dringender denn je benötigt, um …

Reservierungssystem plus App für Restaurants
Digital durchstarten: Ein reduzierter Mehrsteuersatz würde Gastronomen notwendige Freiräume für Investitionen schaffen.

Zugleich sichert die Entfristung der Umsatzsteuersenkung Deutschlands Gastronomen einen Wettbewerbsvorteil. Denn mit dem ursprünglichen Steuersatz von 19 % stünden Restaurants im EU-Vergleich schlecht dar – insgesamt 23 von 27 der EU-Staaten weisen schon heute niedrigere Mehrwertsteuersätze aus. Auch parteiübergreifend gibt es daher Zuspruch, die Steuersenkung dauerhaft zu entfristen.

Contra: Was gegen eine Entfristung und für eine Mehrwertsteuererhöhung spricht 👎🏻 

Nicht nur die Gastronomie ächzt unter der Inflation.

Auch der Bund steht etlichen Herausforderungen gegenüber, der Klimawandel ist nur eine davon. Energie- und Rohstoffsicherheit, bessere Bildungschancen für alle, der Ausbau der Infrastruktur sind weitere Beispiele für Projekte, in die der Bund zum Erhalt des Wohlstands investieren muss.

Nur: Wo Geld fehlt, lässt sich schwer investieren. Vor dem Hintergrund, dass die Mehrwertsteuersenkung allen Steuerzahlern rund 3,4 Milliarden Euro jährlich abverlangt, können daher Zweifel an der Fortführung der Maßnahme entstehen.

Letztendlich zahlen die Steuersenkung also alle Bürger in Deutschland mit – ob sie wollen oder nicht.

Auch führende Ökonomen wie der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Marcel Fratzscher, sprechen sich für eine Mehrwertsteuererhöhung auf den alten Regelsatz von 19 Prozent aus.

„In der Corona-Pandemie war die Gastronomie durch die Schließungen besonders hart getroffen und die Mehrwertsteuersenkung daher gerechtfertigt“, erklärt Fratzscher gegenüber dem Handelsblatt.

In der heutigen Situation gibt es keinen guten Grund, weshalb die Gastronomie dauerhaft von einer Mehrwertsteuersenkung profitieren sollte, andere Branchen wie Hotels oder Geschäfte im Einzelhandel dagegen nicht.

Marcel Fratzscher, Präsident Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW)

Die „bevorzugte Behandlung der Gastronomie“ müsse angesichts der angespannten Haushaltslage in der Bundesrepublik Deutschland enden, findet daher Fratzscher.

Einen „Preis-Schock“, wie ihn zahlreiche Gastronomen im Falle einer Mehrwertsteuererhöhung ab 2024 prophezeiten, hält der DIW-Präsident für unwahrscheinlich. Denn die meisten Restaurants hätten ihre Preise bereits nach Corona kräftig angezogen. Die weiter zu erwartenden Preissprünge würden nach seiner Einschätzung eher moderat ausfallen.

Wer profitiert in der Gastro von der Mehrwertsteuersenkung?

Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt für alle Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

Doch wie ist eine Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung zu definieren?

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem regelt in Artikel 6:

  1. „Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/ oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.“
  2. „Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken, mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.“

Kurz gesagt: Sofern du ein Restaurant, ein Café oder eine Bar mit Sitzplätzen betreibst, warst du grundsätzlich von der Mehrwertsteuersenkung betroffen. Aber auch Konditoreien, Kantinen und Catering-Dienstleister, die Vor-Ort-Verzehr von Speisen und Getränken anbieten, haben von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz profitiert.

Reduzierter Mehrwertsteuersatz – auch für Essen zum Mitnehmen?

Dein Restaurant bietet Essen zum Mitnehmen und / oder liefert Speisen aus? Dann gilt für diese Leistungen ohnehin der allgemeine Steuersatz von 7 Prozent.

Aber Obacht, es gibt Fallstricke:

  • Bei Luxuswaren wie Austern, Langusten, Hummer und Kaviar …
  • sowie beim Servieren von Speisen auf (wiederverwertbarem) Porzellangeschirr …

… gilt grundsätzlich der höhere Mehrwertsteuersatz von 19 %.

Vor allem das Geschirrbeispiel dürfte für Stirnrunzeln sorgen. Ein Take-away- bzw. Lieferservice mit Wegwerfgeschirr wird mit ermäßigten 7 Prozent besteuert.

info
Gastronomen sind ab 2023 von der Mehrwegpflicht betroffen.

Wer sich für den Einsatz von wiederverwertbarem Geschirr für die edle und gleichzeitig umweltbewusste Leistung entscheidet, muss mehr Steuern abführen. Der Gesetzgeber erklärt dies u.a. damit, dass mit der Verwendung von Porzellangeschirr „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“ anfallen (etwa das Abspülen).

Diese Ungerechtigkeit soll voraussichtlich 2026 aber aufgehoben werden, dann gilt eine Umsatzsteuer von 7 % für alle Speisen, unabhängig vom Ort des Verzehrs.

Steuersenkung an Gäste weitergeben – Müssen Speisekarten geändert werden?

Laut dem Bundeswirtschaftsministerium ist es möglich, die Preise unverändert auf der Speisekarte zu lassen. Demzufolge kann das Restaurant den Gästen einen generellen, prozentualen Preisnachlass gewähren.

Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Mehrwertsteuersenkung an die Gäste weitergereicht wird, obliegt aber natürlich beim Restaurantinhaber.

Das gilt selbstverständlich auch für den umgekehrten Fall: Entscheidet sich die Bundesregierung, den Steuersatz auf Speisen anzuheben, können Gastronomen entstandene Mehrkosten auf Gäste umlegen.

In der Preisgestaltung frei bist du auch im Punkt „Speisen zur Mitnahme vs. Verzehr im Restaurant“. Dein To-Go-Angebot in der Gastro kann preisgünstiger sein, muss es aber nicht. Angesichts existenzbedrohender Kosten für Energie, Lebensmittel und Personal stellt sich diese Frage für viele Gastronomen aber ohnehin nicht.

Viel entscheidender ist am Ende für das Finanzamt und den Verbraucher, dass aus der Abrechnung und dem Kassenbon klar hervorgeht, welche Leistungen wie versteuert wurden.

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Dein Restaurant ist von den Kostensteigerungen betroffen? Welche Maßnahmen Gastronomen treffen können.

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Fazit – Kein Zurück zur Mehrwertsteuersenkung

Die Corona-Pandemie, Inflation und explodierende Energiepreise setzen Unternehmen stark zu. Die Gastronomie zählt zu den am stärksten betroffenen Branchen. Umso erfreulicher ist es, dass zur Entlastung von Restaurantbetrieben zeitweise eine Mehrwertsteuersenkung auf 7 Prozent beschlossen wurde.

Die Umsatzsteuersenkung ist am 01. Juli 2020 in Kraft getreten und galt bis zum 31. Dezember 2023. Auf eine Verlängerung bzw. Entfristung ab Januar 2024 konnte sich die Bundesregierung (SPD, Grüne, FPD) nicht verständigen. Die Mehrwertsteuer für den Verzehr in gastronomischen Betrieben liegt seit 2024 wieder bei 19 Prozent. Take-away- und Lieferservice sind nicht von der Regelung betroffen. Hier gilt grundsätzlich weiterhin die gewohnte Mehrwertsteuer von 7 %.

2026 soll schließlich die Kehrtwende erfolgen und eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer von 7 Prozent für Speisen in der Gastronomie kommen. Darauf konnten sich CDU und SPD in Koalitionsverhandlungen verständigen.

Take-away- und Lieferservice sind nicht von der Regelung betroffen. Hier gilt prinzipiell weiterhin die gewohnte Mehrwertsteuer von 7 %.

Nützliche Links

Hinweis zum Umgang mit gendergerechter Sprache: Aus Gründen der Lesbarkeit verwenden wir in unseren Magazinbeiträgen das generische Maskulinum. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter (m/w/d).

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Themen: Corona|Kalkulation|Management

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