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Mehrwertsteuersenkung Gastronomie 2024: Das musst du jetzt wissen

Gut zu wissen - Der GastroRatgeber

Über 4 Milliarden Euro an Steuerentlastung: Um der Gastronomie unter die Arme zu greifen, hat die Bundesregierung beschlossen, die Mehrwertsteuer bzw. Umsatzsteuer zeitweise zu senken. Die Mehrwertsteuersenkung für die Gastro wurde zwischenzeitlich aufgrund Corona-Krise und anhaltender Inflation bis Ende 2023 verlängert. Für welche Gastronomieleistungen die Umsatzsteuersenkung gilt und was Restaurantinhaber in diesem Zusammenhang wissen müssen, klären wir in diesem Beitrag.

Ein Artikel von Max Falkenstern und Patrick Schady

Stand: 2. Januar 2024

Mehrwertsteuersenkung für Gastro – Verlängerung bis 2023

Die Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie wurde erstmals für den 01. Juli 2020 bis 31.12.2020 beschlossen (1. und 2. Corona-Steuerhilfegesetz).

Die Wirtschaftshilfe zielt darauf ab, Restaurants, Cafés und andere Gaststättenbetriebe zu unterstützen, die unter den beschlossenen Infektionsschutzmaßnahmen besonders zu leiden hatten.

Mit dem dritten Corona-Steuerhilfegesetz wurde die Umsatzsteuersenkung für die Gastronomie bis einschließlich 31. Dezember 2022 verlängert.

Vor dem Hintergrund der galoppierenden Inflation und steigenden Energiepreisen hat die Bundesregierung mit dem dritten Entlastungspaket eine Verlängerung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Gastro bis einschließlich 31.12.2023 beschlossen.

Die Abenkung der Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie auf 7 Prozent wird verlängert, um die Gastronomiebranche zu entlasten und die Inflation nicht weiter zu befeuern.

Beschlusspapier, drittes Entlastungspaket der BRD

Von 19% auf 7% MwSt. – Entwicklung der Mehrwertsteuersätze in der Gastro

ZeitraumBis 30.06.202001.07.2020 – 31.12.2020 01.01.2021 – 31.12.2023 ab 2024
Speisen zum Verzehr vor Ort19%5%7% 19%
Speisen ohne Sitzplätze
(Imbiss, Foodtrucks…)
7%5%7% 7%
Speisen zur Mitnahme / Lieferung (mit Ausnahmen)7%5%7% 7%
Getränke
(allg. Steuersatz)
19%16%19% 19%
Tabelle: Entwicklung Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie (von 2020 bis 2024)

Der in der Tabelle oben aufgeführte Zeitraum wird in Phasen unterteilt, welche jeweils unterschiedliche Senkungen der Mehrwertsteuer nach sich ziehen.

  • Bis wenige Monate nach Beginn der Corona-Pandemie lag der Umsatzsteuersatz für Speisen und Getränke in der Gastronomie jeweils bei 19%.
  • In der Krisenzeit wurde die Mehrwertsteuer auf zunächst 5% und schließlich 7% gesenkt, um die wirtschaftlich stark gebeutelte Branche zu entlasten.
  • Die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes explizit nicht für Getränke. Der Getränkeausschank fällt unter den allgemeinen Steuersatz.

Die Mehrwertsteuersenkung ist zum Januar 2024 ausgelaufen. Auf eine Entfristung konnte sich die Ampelregierung nicht verständigen.

Mehrwertsteuersenkung für Restaurants dauerhaft entfristen? Das ist der Stand

Die Mehrwertsteuersenkung für Restaurants galt bis zum 31. Dezember 2023. Seit Januar 2024 müssen Restaurants wieder 19 % Mehrwertsteuer auf Speisen vor Ort abführen.

Im Vorfeld ist in den Sommermonaten 2023 eine Diskussion über eine Entfristung entbrannt. Die Ampelkoaltion bestehend aus SPD, FPD und den Grünen hat seinerzeit auf die schwierige Haushaltssituation in Deutschland verwiesen. Durch die Steuersenkung für Restaurants würden dem Bund Steuereinnahmen von jährlich 3,4 Milliarden Euro fehlen.

Branchenverbände wie die DEHOGA mahnten auf die Konsequenzen für die Gastro hin:

Eine Steuererhöhung zum 1. Januar 2024 wäre eine Katastrophe für die Betriebe und würde zu einem Preisschock für die Gäste führen – mit fatalen Folgen für die Gesellschaft, den Staat und die Gastgeber.

DEHOGA, 2023

Argumente für eine Entfristung der Mehrwertsteuersenkung 👍🏻

Das Gastgewerbe hat schwere Krisenjahre hinter sich. Während der Corona-Pandemie mussten Betriebe geschlossen bleiben bzw. durften später erst unter strengen Auflagen öffnen.

Mit der hohen Inflation und der Fachkräftemangel haben Gastronomen zusätzliche Belastungen zu stemmen. Durch die Mehrwertsteuersenkung haben Restaurantbetreiber derzeit (vereinfacht formuliert) von jedem verkauften Gericht 12 Prozent mehr Umsatz in der Tasche.

Dieses Geld wird dringender denn je benötigt, um…

  • … steigende Kosten für Energie und Lebensmittel zu kompensieren
  • … neues Personal anzuwerben und bestehende Mitarbeiter zu halten
  • … in Digitialisierung der Geschäftsprozesse wie bspw. ein Reservierungssystem zu investieren, um Kosten zu sparen
Reservierungsbuch digital Gastronomie
Digital durchstarten: Ein reduzierter Mehrsteuersatz würde Gastronomen notwendige Freiräume für Investitionen schaffen.

Zugleich sichert die Entfristung der Umsatzsteuersenkung Deutschlands Gastronomen einen Wettbewerbsvorteil. Mit dem ursprünglichen Steuersatz von 19% stünden Restaurants im EU-Vergleich schlecht dar – insgesamt 23 von 27 der EU-Staaten weisen schon heute niedrigere Mehrwertsteuersätze aus. Auch parteiübergreifend gibt es daher Zuspruch, die Steuersenkung dauerhaft zu entfristen.

Ein Contra: Was gegen eine Entfristung und für eine Mehrwertsteuererhöhung spricht 👎🏻 

Nicht nur die Gastronomie ächzt unter der Inflation.

Auch der Bund steht etlichen Herausforderungen gegenüber, der Klimawandel ist nur eine davon. Energie- und Rohstoffsicherheit, bessere Bildungschancen für alle, der Ausbau der Infrastruktur sind weitere Beispiele für Projekte, in die der Bund zum Erhalt des Wohlstands investieren werden muss.

Nur: Wo Geld fehlt, lässt sich schwer investieren. Vor dem Hintergrund, dass die Mehrwertsteuersenkung allen Steuerzahlern rund 3,4 Milliarden Euro jährlich abverlangt, können daher Zweifel an der Fortführung der Maßnahme entstehen.

Letztendlich zahlen die Steuersenkung also alle Bürger in Deutschland mit – ob sie wollen oder nicht.

Auch führende Ökonomen wie der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Marcel Fratzscher, sprechen sich für eine Mehrwertsteuererhöhung auf den alten Regelsatz von 19 Prozent aus.

„In der Coronapandemie war die Gastronomie durch die Schließungen besonders hart getroffen und die Mehrwertsteuersenkung daher gerechtfertigt“, erklärt Fratzscher gegenüber dem Handelsblatt. „

Aber in der heutigen Situation gibt es keinen guten Grund, weshalb die Gastronomie dauerhaft von einer Mehrwertsteuersenkung profitieren sollte, andere Branchen wie Hotels oder Geschäfte im Einzelhandel dagegen nicht.“

Marcel Fratzscher, Präsident Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW)

Die „bevorzugte Behandlung der Gastronomie“ müsse angesichts der angespannten Haushaltslage in der Bundesrepublik Deutschland enden, findet daher Fratzscher. Ein „Preis-Schock“, wie ihn zahlreiche Gastronomen im Falle einer Mehrwertsteuererhöhung ab 2024 prophezeiten, hält der DIW-Präsident für unwahrscheinlich. Denn die meisten Restaurants hätten ihre Preise bereits nach Corona kräftig angezogen. Die weiter zu erwartenden Preissprünge würden nach seiner Einschätzung eher moderat ausfallen.

Wer profitiert in der Gastro von der Mehrwertsteuersenkung?

Der reduzierte Mehrwertsteuersatz gilt für alle Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen.

Doch wie ist eine Restaurant- und Verpflegungsdienstleistung zu definieren?

Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 des Rates zur Festlegung von Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem regelt in Artikel 6:

  1. „Als Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen gelten die Abgabe zubereiteter oder nicht zubereiteter Speisen und/ oder Getränke, zusammen mit ausreichenden unterstützenden Dienstleistungen, die deren sofortigen Verzehr ermöglichen. Die Abgabe von Speisen und/oder Getränken ist nur eine Komponente der gesamten Leistung, bei der der Dienstleistungsanteil überwiegt. Restaurantdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen in den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers und Verpflegungsdienstleistungen sind die Erbringung solcher Dienstleistungen an einem anderen Ort als den Räumlichkeiten des Dienstleistungserbringers.“
  2. „Die Abgabe von zubereiteten oder nicht zubereiteten Speisen und/oder Getränken mit oder ohne Beförderung, jedoch ohne andere unterstützende Dienstleistungen, gilt nicht als Restaurant- oder Verpflegungsdienstleistung im Sinne des Absatzes 1.“

Kurz gesagt: Sofern du ein Restaurant, ein Café oder eine Bar mit Sitzplätzen betreibst, bist du grundsätzlich von der Mehrwertsteuersenkung betroffen. Aber auch Konditoreien, Kantinen und Catering-Dienstleister, die Vor-Ort-Verzehr von Speisen und Getränken anbieten, profitieren von dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Reduzierter Mehrwertsteuersatz – auch für Essen zum Mitnehmen?

Dein Restaurant bietet Essen zum Mitnehmen und / oder lieferst Speisen aus? Dann gilt für diese Leistungen ohnehin der allgemeine Steuersatz von 7 Prozent.

Aber Obacht, es gibt Fallstricke:

  • Bei Luxuswaren wie Austern, Langusten, Hummer und Kaviar…
  • sowie beim Servieren von Speisen auf (wiederverwertbaren) Porzellangeschirr ….

… gilt grundsätzlich der höhere Mehrwertsteuersatz von 19 %.

Vor allem das Geschirrbeispiel dürfte für Stirnrunzeln sorgen. Ein Takeaway- bzw. Lieferservice mit Wegwerfgeschirr wird mit ermäßigten 7 Prozent gesteuert.

info
Gastronomen sind ab 2023 von der Mehrwegpflicht betroffen.

Wer sich mit dem Einsatz von wiederverwertbarem Geschirr für die edle und gleichzeitig umweltbewusste Leistung entscheidet, muss mehr Steuern abführen. Der Gesetzgeber erklärt dies u.a. damit, dass mit der Verwendung von Porzellangeschirr „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“ anfallen (etwa das Abspülen).

Steuersenkung an Gäste weitergeben – Müssen Speisekarten geändert werden?

Laut dem Bundeswirtschaftsministerium ist es möglich, die Preise unverändert auf der Speisekarte zu lassen. Demzufolge kann das Restaurant den Gästen einen generellen prozentualen Preisnachlass gewähren.

Die Entscheidung darüber, ob und in welchem Umfang die Mehrwertsteuersenkung an die Gäste weitergereicht wird, obliegt aber natürlich beim Restaurantinhaber.

Das gilt selbstverständlich auch für den umgekehrten Fall: Entscheidet sich die Bundesregierung den Steuersatz auf Speisen erneut auf 19 Prozent anzuheben, können Gastronomen entstandene Mehrkosten auf Gäste umlegen.

In der Preisgestaltung frei bist du auch im Punkt „Speisen zur Mitnahme vs. Verzehr im Restaurant“. Dein To-Go-Angebot in der Gastro kann preisgünstiger sein, muss es aber nicht. Angesichts existenzbedrohender Kosten für Energie, Lebensmittel und Personal stellt sich die Frage für viele Gastronomen aber ohnehin nicht.

Viel entscheidender ist am Ende für das Finanzamt und den Verbraucher, dass aus der Abrechnung und dem Kassenbon klar hervorgeht, welche Leistungen wie versteuert wurden.

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Dein Restaurant ist von den Kostensteigerungen betroffen? Welche Maßnahmen Gastronomen treffen können.
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Fazit – Kein Zurück zur Mehrwertsteuersenkung

Die Corona-Pandemie, Inflation und explodierende Energiepreise setzen Unternehmen stark zu. Die Gastronomie zählt zu den am stärksten betroffenen Branchen. Umso erfreulicher ist es, dass zur Entlastung der Gastronomie zeitweise eine Mehrwertsteuersenkung auf 7 Prozent beschlossen wurde.

Die Umsatzsteuersenkung ist am 01. Juli 2020 in Kraft getreten und galt bis zum 31. Dezember 2023. Auf eine Verlängerung bzw. Entfristung ab Januar 2024 konnte sich die Bundesreagierung nicht verständen. Die Mehrwertsteuer für den Verzehr in gastronomischen Betrieben liegt seit 2024 wieder bei 19 Prozent.

Take-Away und Lieferservice sind nicht von der Regelung betroffen. Hier gilt grundsätzlich weiterhin die gewohnte Mehrwertsteuer von 7%.

Weiterführende Informationen zur Umsatzsteuersenkung für Speisen in der Gastronomie findest du im Merkblatt des ZDH.

Nützliche Links

Hinweis zum Umgang mit gendergerechter Sprache: Aus Gründen der Lesbarkeit verwenden wir in unseren Magazinbeiträgen das generische Maskulinum. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter (m/w/d).

Themen: Corona|Kalkulation|Management

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