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Mehrwertsteuersenkung Gastronomie 2026: Das musst du jetzt wissen

Gut zu wissen - Der GastroRatgeber

7 % oder 19 % Mehrwertsteuer: Ob der ermäßigte oder volle Steuersatz in der Gastronomie gilt, ist an einige Faktoren geknüpft. Auch deshalb setzten sich Politik und Verbände für eine einheitliche Umsatzsteuer für Restaurants ein – mit Erfolg! Seit 2026 profitieren Gastronomen von der Mehrwertsteuersenkung auf Speisen. Hintergründe und Fakten zur Entwicklung der MwSt. sowie die aktuelle Umsatzsteuerregelung in diesem Beitrag.

Ein Artikel von Max Falkenstern und Patrick Schady

Letzte Aktualisierung: 10. April 2026

Mehrwertsteuersenkung für Restaurants seit 2026 in Kraft

Seit dem 1. Januar 2026 profitieren Restaurants von einer Mehrwertsteuersenkung auf Speisen auf 7 %. Das hat der Bundesrat mit dem Steueränderungsgesetz beschlossen. Zuvor galt auf den Verzehr von Speisen im Restaurant der volle Steuersatz von 19 %. Unverändert bleibt die fällige Umsatzsteuer bei Getränken auf derzeit 19 %.

Die Wirtschaftshilfe der Bundesregierung zielt darauf ab, Restaurants, Cafés und andere Gaststättenbetriebe zu unterstützen, die unter den derzeitigen marktwirtschaftlichen Bedingungen wie hohen Energiepreisen, dem Personalmangel und sinkender Nachfrage (7 Tipps für mehr Gäste) besonders zu leiden haben.

Während der Pandemie kam mit dem Corona-Steuerhilfegesetz für die Gastronomie bereits ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz zum Einsatz. Die steuerliche Erleichterung lief aber 2024 schlussendlich aus. Eine Entfristung war danach immer wieder Gegenstand politischer Debatten. Die tatsächliche Weichenstellung folgt allerdings erst mit dem Koalitionsvertrag zwischen CDU und SPD im Jahr 2025 (Meilensteine der Entwicklung siehe späteres Kapitel).

Von 19 % auf 7 % MwSt. – Entwicklung der Mehrwertsteuersätze in der Gastro

ZeitraumBis 30.06.202001.07.2020 – 31.12.20202021 – 20232024/2025seit 2026
Speisen zum Verzehr vor Ort19 %5 %7 %19 %7 %
Speisen ohne Sitzplätze
(Imbiss, Foodtrucks …)
7 %5 %7 %7 %7 %
Speisen zur Mitnahme/Lieferung 7 %5 %7 %7 %7 %
Getränke
(allg. Steuersatz)
19 %16 %19 %19 %19 %
Tabelle: Entwicklung Mehrwertsteuersenkung in der Gastronomie (von 2020 bis 2026)

Der in der Tabelle oben aufgeführte Zeitraum wird in Phasen unterteilt, welche jeweils unterschiedliche Senkungen der Mehrwertsteuer nach sich ziehen.

  1. Vor Corona: Bis wenige Monate nach Beginn der Corona-Pandemie lag der Umsatzsteuersatz für Speisen und Getränke in der Gastronomie jeweils bei 19 %.
  2. Während der Pandemie: In der Krisenzeit wurde die Mehrwertsteuer zunächst auf 5 % und schließlich auf 7 % gesenkt, um die wirtschaftlich stark gebeutelte Branche zu entlasten. Die Reduzierung des Umsatzsteuersatzes galt explizit nicht für Getränke. Der Getränkeausschank fällt seit jeher unter den allgemeinen Steuersatz.
  3. Nach Pandemieende: Die steuerliche Erleichterung für die Gastronomie lief 2024 aus. Auf eine Entfristung konnte sich die Ampelregierung seinerzeit nicht verständigen.
  4. 2026 – Stand heute: Eine dauerhafte Senkung der Umsatzsteuer auf Speisen in der Gastronomie wurde gesetzlich verankert.

Kampf um faire Steuern für Gastronomie: Aktuelle und vergangene Entwicklungen

Seit Jahren kämpfen Branchenverbände und Gastronomen um die Mehrwertsteuersenkung. Hintergrund ist unter anderem die steuerliche Ungleichbehandlung zwischen dem Verzehr von Speisen vor Ort (früher 19 %) und Take-away-Angeboten (7 %). Für beide gastronomischen Leistungen gilt seit 2026 der einheitliche Steuersatz von nur 7 %.

Den langen Weg dahin haben wir nachfolgend in diesem Beitrag mit den wichtigsten Meilensteinen nachgezeichnet (chronologisch sortiert von neu bis alt).

Bundestag und Bundesrat beschließen Steuererleichterung für die Gastronomie 📌

Die Gastronomie in Deutschland kann aufatmen: Der Bundestag hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 die Mehrwertsteuersenkung auf Speisen von 19 % auf 7 % verabschiedet. Die dafür verantwortliche Mehrheit an Stimmen kam durch die Union und die SPD zusammen. Die AfD stimmte ebenso wie die Grünen gegen die Gesetzesänderung. Die Linke enthielt sich.

Bevor die Neuregelung zum 1. Januar 2026 in Kraft treten konnte, musste noch der Bundesrat zustimmen. Die entsprechende Abstimmung erfolgte am 19. Dezember 2025.

Referentenentwurf für Gastro-Mehrwertsteuersenkung

Das Bundesfinanzministerium hat einen Referentenentwurf fürs Steueränderungsgesetz 2025 vorgelegt. Es umfasst auch die im Koalitionsvertrag vereinbarte dauerhafte Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie von derzeit 19 % auf 7 %.

Damit stellt die Vereinbarung einen wichtigen Meilenstein auf dem Weg hin zum finalen Gesetz. Der Entwurf geht jetzt an Länder, Verbände und andere Interessensgruppen zur Prüfung und ggf. Korrektur. Änderungen sind also noch möglich.

Im Referentenentwurf vom 4. September 2025 heißt es:

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird ab dem 1. Januar 2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert. Ziel der Maßnahme ist die wirtschaftliche Unterstützung der Gastronomiebranche.

Restaurantbetreiber hätten selbst in der Hand, ob und in welcher Höhe sie die Umsatzsteuersenkung an ihre Gäste weitergeben. Neben Preissenkungen zur Ankurbelung der Nachfrage könnten Gastronomen die dadurch gewonnenen finanziellen Spielräume auch für Investitionen nutzen.

Koalitionsvertrag: Mehrwertsteuer von 7 % auf Speisen ab 2026 verankert

Am 9. April 2025 präsentierten Union und SPD nach mehreren Wochen intensiver Verhandlungen schlussendlich den fertigen Koalitionsvertrag. Ein freudiges Detail in dem 146 Seiten starken Papier für die Gastronomie: die dauerhafte Mehrwertsteuersenkung von 7 % auf Speisen!

Genau genommen heißt es in dem Koalitionsdokument:

Die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie wird zum 01.01.2026 dauerhaft auf sieben Prozent reduziert.

Koalitionsvertrag 2025

Branchenverband DEHOGA sieht in der Entscheidung den Beweis dafür erbracht, dass „die Politik die dringenden Bedürfnisse des Gastgewerbes ernst nimmt“. Man sei zuversichtlich, dass die nun beschlossenen Maßnahmen zügig und effektiv umgesetzt werden, damit alle Beteiligten von den Verbesserungen profitieren können.

Zahlreiche Gastronomen erhoffen sich jetzt von der Umsatzsteuersenkung ab 2026 eine Erleichterung. Betreiber von Bars, Clubs und Kneipen äußerten sich hingegen enttäuscht. Weil die 19 % Mehrwertsteuer auf Getränke erhalten bleiben, ändert sich für die ökonomische Situation der o. g. gastronomischen Betriebe nichts.

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Rechtlich verbindlich sind Kolationsverträge übrigens nicht; es handelt sich eher um Willenserklärungen, die eine Agenda mit verschiedenen Themen und Leitlinien der künftigen Regierung beinhalten. Vor diesem Hintergrund können in dem Koalitionsvertrag gelistete Punkte auch nicht gerichtlich eingefordert werden. Würde die Mehrwertsteuersenkung also entgegen dem Papier bspw. entfristet werden oder gar nicht umgesetzt, bliebe der Rechtsweg verschlossen.

„Sieben Prozent“ für die Gastronomie – Parteien werben für die Rückkehr von 7 % Mehrwertsteuer im Jahr 2025

Nach dem Aus der Ampelkoalition könnte 2025 für die Gastronomie die Kehrtwende bedeuten.

So befürwortet Unionskanzlerkandidat Friedrich Merz eine Senkung der Mehrwertsteuer auf Speisen und Getränke. Im Zuge des DEHOGA-Branchentags unter dem Motto „Rezepte für die Zukunft der Gastgeber“ am 12. November 2024 warb der CDU-Vorsitzende Merz für „sieben Prozent“.

Nahrungsmittel müssten einheitlich nach einem ermäßigten Steuersatz besteuert werden, unabhängig davon, wie sie zubereitet worden sind, erklärte Merz auf dem Branchentag vor tosendem Beifall. Auch Cem Özdemir (Bündnis 90/Die Grünen) und Wolfgang Kubicki (FDP) sprachen sich auf der Veranstaltung explizit für eine Mehrwertsteuersenkung aus.

Ermäßigte Mehrwertsteuer für Gastro läuft 2024 aus

Seit Januar 2024 müssen Restaurants wieder 19 % Mehrwertsteuer auf Speisen vor Ort abführen. Das wird sich erst ab 2026 ändern (dazu mehr).

In den Sommermonaten 2023 ist im Vorfeld eine Diskussion über eine Entfristung entbrannt. Die Ampelkoalition, bestehend aus SPD, FDP und den Grünen, hat seinerzeit auf die schwierige Haushaltssituation in Deutschland verwiesen. Durch die Steuersenkung für Restaurants würden dem Bund Steuereinnahmen von jährlich 3,4 Milliarden Euro fehlen.

Branchenverbände wie die DEHOGA mahnten auf die Konsequenzen für die Gastro hin:

Eine Steuererhöhung zum 1. Januar 2024 wäre eine Katastrophe für die Betriebe und würde zu einem Preisschock für die Gäste führen – mit fatalen Folgen für die Gesellschaft, den Staat und die Gastgeber.

DEHOGA, 2023

Was spricht für und was gegen eine Mehrwertsteuersenkung?

Wie sinnvoll steuerliche Hilfen wie die Mehrwertsteuersenkung für die Gastronomie sind, darüber herrscht innerhalb von Politik und Wirtschaft keinesfalls Konsens. Mit Auslaufen der Sonderregeln im Januar 2024 entbrannte eine teils hitzig geführte Diskussion über eine dauerhafte Entfristung.

Pro‑, aber auch Contra-Argumente fassen wir nachfolgend zusammen:

Argumente für eine Entfristung der Mehrwertsteuersenkung 👍🏻

Das Gastgewerbe hat schwere Krisenjahre hinter sich. Während der Corona-Pandemie mussten Betriebe geschlossen bleiben bzw. durften später erst unter strengen Auflagen öffnen.

Mit der hohen Inflation und dem Fachkräftemangel haben Gastronomen zusätzliche Belastungen zu stemmen. Durch die Mehrwertsteuersenkung haben Restaurantbetreiber derzeit (vereinfacht formuliert) von jedem verkauften Gericht 12 Prozent mehr Umsatz in der Tasche.

Dieses Geld wird dringender denn je benötigt, um …

Reservierungssystem plus App für Restaurants
Digital durchstarten: Ein reduzierter Mehrsteuersatz würde Gastronomen notwendige Freiräume für Investitionen schaffen.

Zugleich sichert die Entfristung der Umsatzsteuersenkung Deutschlands Gastronomen einen Wettbewerbsvorteil. Denn mit dem ursprünglichen Steuersatz von 19 % stünden Restaurants im EU-Vergleich schlecht dar – insgesamt 23 von 27 der EU-Staaten weisen schon heute niedrigere Mehrwertsteuersätze aus. Auch parteiübergreifend gibt es daher Zuspruch, die Steuersenkung dauerhaft zu entfristen.

Contra: Was gegen eine Entfristung und für eine Mehrwertsteuererhöhung spricht 👎🏻 

Nicht nur die Gastronomie ächzt unter der Inflation.

Auch der Bund steht etlichen Herausforderungen gegenüber, der Klimawandel ist nur eine davon. Energie- und Rohstoffsicherheit, bessere Bildungschancen für alle, und der Ausbau der Infrastruktur sind weitere Beispiele für Projekte, in die der Bund zum Erhalt des Wohlstands investieren muss.

Nur: Wo Geld fehlt, lässt sich schwer investieren. Vor dem Hintergrund, dass die Mehrwertsteuersenkung allen Steuerzahlern rund 3,4 Milliarden Euro jährlich abverlangt, können daher Zweifel an der Fortführung der Maßnahme entstehen.

Letztendlich zahlen die Steuersenkung also alle Bürger in Deutschland mit – ob sie wollen oder nicht.

Auch führende Ökonomen wie der Präsident des Deutschen Instituts für Wirtschaftsforschung (DIW), Marcel Fratzscher, sprechen sich für eine Mehrwertsteuererhöhung auf den alten Regelsatz von 19 Prozent aus.

„In der Corona-Pandemie war die Gastronomie durch die Schließungen besonders hart getroffen und die Mehrwertsteuersenkung daher gerechtfertigt“, erklärt Fratzscher gegenüber dem Handelsblatt.

In der heutigen Situation gibt es keinen triftigen Grund, weshalb die Gastronomie dauerhaft von einer Mehrwertsteuersenkung profitieren sollte, andere Branchen wie Hotels oder Geschäfte im Einzelhandel dagegen nicht.

Marcel Fratzscher, Präsident Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW)

Die „bevorzugte Behandlung der Gastronomie“ müsse angesichts der angespannten Haushaltslage in der Bundesrepublik Deutschland enden, findet daher Fratzscher.

Einen „Preisschock“, wie ihn zahlreiche Gastronomen im Falle einer Mehrwertsteuererhöhung ab 2024 prophezeiten, hält der DIW-Präsident für unwahrscheinlich. Denn die meisten Restaurants hätten ihre Preise bereits nach Corona kräftig angezogen. Die weiter zu erwartenden Preissprünge würden nach seiner Einschätzung eher moderat ausfallen.

Reduzierter Mehrwertsteuersatz – welche Ausnahmen gibt es?

Lange Zeit galt in der Gastronomie: Wenn Restaurants Essen zum Mitnehmen oder zur Lieferung anbieten, gilt der ermäßigte Steuersatz von 7 Prozent. Zumindest solange die Speisen nicht auf wiederverwertbarem Porzellangeschirr serviert wurden. Wer sich seinerzeit für den Einsatz von wiederverwertbarem Geschirr für die edle und gleichzeitig umweltbewusste Leistung entschieden hatte, musste vor 2026 die volle Mehrwertsteuer von 19 % abführen.

Der Gesetzgeber erklärt dies u.a. damit, dass mit der Verwendung von Porzellangeschirr „Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen“ anfallen (etwa das Abspülen).

info
Lese-Tipp: Gastronomen sind seit 2023 von der Mehrwegpflicht betroffen und müssen besondere gesetzliche Regelungen beachten!

Diese steuerliche Ungerechtigkeit ist durch das Steueränderungsgesetz zwar mittlerweile Geschichte.

Das bedeutet jedoch nicht, dass es keine grundsätzlichen Ausnahmen für den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gäbe. So gelten für bestimmte luxuriöse Delikatessen wie Austern, Langusten, Hummer und Kaviar weiterhin 19 %. Bei Getränken hängt es maßgeblich davon ab, ob diese unter die Klassifizierung Grundnahrungsmittel fallen oder nicht. Bei einem stillen Wasser fallen beispielsweise 7 % Umsatzsteuer an, bei Mineralwasser hingegen volle 19 %.

Übersicht 19 % und 7 % MwSt. Steuersatz für Warengruppen (Beispiele)

19 % MwSt.7 % MwSt. (ermäßigt)
AusternFleisch
LangustenFisch und Meeresfrüchte
HummerGemüse
KaviarKaffee
Getränke wie Bier, Alkohol, Limonade, Wein, Schaumwein, SpirituosenKaffeegetränke mit Kuhmilchanteil von über 75%
MineralwasserStilles Wasser
SäfteSmoothies, Fruchtlassis mit über 75 % Milchanteil
Tabelle: Welcher Mehrwertsteuersatz gilt wofür? (Stand: 2026)

Steuersenkung an Gäste weitergeben: Müssen Speisekarten geändert werden?

Mit der Rückkehr zum ermäßigten Steuersatz von 7 % auf Speisen stellt sich für viele Gastronomen die Frage: Muss ich alle Preise auf der Speisekarte senken und die Karten neu drucken?

Die kurze Antwort darauf lautet: Nein.

Ob und inwieweit die Mehrwertsteuersenkung an die Gäste weitergereicht wird, obliegt dem Restaurantbetreiber.

Das gilt selbstverständlich auch für den umgekehrten Fall. Entscheidet sich die Bundesregierung, den Steuersatz auf Speisen wieder anzuheben, können Gastronomen entstandene Mehrkosten auf Gäste umlegen.

Laut Preisangabenverordnung müssen die Preise in der Speisekarte die Umsatzsteuer bereits enthalten (Bruttopreise). Wie du die Preise kalkulierst, ist deine freie unternehmerische Entscheidung. Übrigens keine Triviale!

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Deine Preise sichern deine Existenz: Wer falsch kalkuliert, schlittert nachweislich in die Pleite. Deshalb ist eine Deckungsbeitragskalkulation unabdingbar, idealerweise kombiniert mit der verkaufspsychologischen Speisekartengestaltung (Menu Engineering).

Hier sind die gängigsten Wege, mit der Senkung umzugehen:

  • Preise beibehalten (Margensicherung): Du lässt die Preise in der Karte unverändert. In diesem Fall erhöht sich deine Bruttomarge, was nach den extremen Kostensteigerungen der letzten Jahre für viele Betriebe überlebenswichtig ist, um Investitionen zu tätigen oder Löhne fair anzupassen.
  • Rabatt an der Kasse: Wenn du die Senkung weitergeben möchtest, ohne die Karte neu zu drucken, kannst du einen generellen Preisnachlass gewähren (z. B. „7 % Rabatt auf alle Speisen wegen Steuersenkung“), der erst beim Bezahlvorgang abgezogen wird.
  • Anpassung der Karte: Du kalkulierst deine Preise neu und druckst neue Karten. Dies ist die transparenteste Lösung für den Gast, aber auch die aufwendigste.

Das wichtigste Dokument: Der Kassenbon

Unabhängig davon, welchen Weg du bei der Preisgestaltung wählst: Für das Finanzamt ist letztendlich die steuerliche Dokumentation relevant. Aus der Abrechnung und dem Kassenbon muss zweifelsfrei hervorgehen, dass Speisen mit 7 % und Getränke weiterhin mit 19 % versteuert wurden.

Wichtige Anlaufstelle für Gastronomen ist das verwendete Kassensystem. Jene unterliegen in Deutschland strengen gesetzlichen Anforderungen wie KassenSichV und TES-Pflicht und müssen die Funktionalität, verschiedene Steuersätze verarbeiten zu können, ohnehin von Haus aus immer mitbringen.

Ob und welche konkreten Schritte erforderlich sind, hängt maßgeblich vom eingesetzten System ab. Cloud-basierte-Lösungen sind durch automatisierte Updates hier wesentlich komfortabler für Restaurantbetreiber als klassische „Hardware-Kassen“.

Grundlegend sieht die Prüfung aber die drei folgenden Schritte vor:

  1. Steuerschlüssel-Check: Prüfen, ob „Umsatzsteuer 1“ (19 %) und „Umsatzsteuer 2“ (7 %) korrekt definiert sind.
  2. Warengruppen-Zuordnung: Sicherstellen, dass alle Speisen der 7 %-Klasse zugeordnet sind und Getränke (auch Softdrinks/Kaffee vor Ort) weiterhin auf 19 % laufen.
  3. Test-Bon: Zum Stichtag am 1. Januar 2026 einen Testartikel bonieren und prüfen, ob auf dem Ausdruck wirklich 7 % MwSt. stehen.

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Fazit: Gastronomie erhält lang gewünschte Mehrwertsteuersenkung

Die Gastronomie in Deutschland geht noch immer durch eine Krisenzeit. Die wirtschaftliche Stimmung ist noch immer gedrückt, viele Restaurantbetriebe kämpfen mit erheblichen Umsatzverlusten.

Der Schrei nach Entlastungen („7% müssen bleiben“) blieb über die Jahre ohne größere Folgen. Für 2026 konnte sich die Bundesregierung schließlich auf die lang erhoffte Mehrwertsteuersenkung auf Speisen einigen. Nun gilt ein einheitlicher Steuersatz von 7 % auf Essen vor Ort und Take-away gleichermaßen.

Interessant ist, wie sich die steuerliche Erleichterung auf Gastgeber und Gäste auswirkt. Die Hoffnung auf sinkende Preise hat sich angesichts stark steigender Kosten, insbesondere Energie und Personal, schnell verflüchtigt. Im Gegenteil: Der Restaurantbesuch ist nahezu überall teurer geworden. Für Gastronomen ist die Wirtschaftshilfe keine Wunderwaffe, sondern allenfalls ein Pflaster.

Weitaus bedeutsamer sind eine stabile Preiskalkulation, regelmäßige Speisenkartendiagnose und selbstredend auch Maßnahmen zur Digitalisierung wie ein Reservierungssystem. Restaurants müssen sich faktisch „neu erfinden“ und modernisieren, um höhere Preise rechtfertigen zu können.

Nützliche Links

Hinweis zum Umgang mit gendergerechter Sprache: Aus Gründen der Lesbarkeit verwenden wir in unseren Magazinbeiträgen das generische Maskulinum. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter (m/w/d).

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Themen: Kalkulation|Management|Rechtliches

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