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Steuern in der Gastronomie – Alles auf einen Blick

Gut zu wissen - Der GastroRatgeber

Wer ein Restaurant eröffnet, kommt am Thema Steuern in der Gastronomie nicht vorbei. In keiner anderen Branche ist das Steuerdickicht so ausgeprägt wie in der Gastro. Doch nicht nur die Frage nach dem Umsatzsteuersatz sorgt bei vielen Gastronomen für Stirnrunzeln. Auch mit Abgaben wie der Gewerbesteuer, Körperschaftssteuer oder Lohnsteuer müssen sich Betreiber zwangsläufig beschäftigen. Welche Steuern du an das Finanzamt abführen musst und was es alles zu beachten gibt, zeigen wir dir in diesem Artikel.

Ein Artikel von Patrick Schady, aktualisiert von Max Falkenstern

Wer darf ein Restaurant betreiben?

Zunächst stellt sich die Frage, wer überhaupt ein Restaurant eröffnen und betreiben darf.

Grundsätzlich ist jede natürliche (Einzelunternehmer) und juristische Person (GmbH, UG, AG) berechtigt, ein Restaurant zu betreiben.

Nötig ist nach dem Gaststättengesetz (GastG) dafür in der Regel eine sogenannte Gaststättenerlaubnis. Der Ausschank von Alkohol im Restaurantbetrieb erfordert zwangsläufig eine Gaststättenkonzession. Willst du ein Café oder einen Lieferservice eröffnen, der ohne alkoholische Produkte auskommt, entfällt die Pflicht. Dein zuständiges Gewerbe- oder Ordnungsamt hält aktuelle Informationen bereit.

Neben der Konzession sind für den klassischen Restaurantbetrieb weitere Unterlagen erforderlich:

  • Gewerbeschein
  • Gewerbeversicherung
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung
  • polizeiliches Führungszeugnis

Wenn du gerade am Anfang stehst, unterschätze nicht den Wert eines profunden Gastro-Konzepts und einer seriösen Kostenplanung. Dein Businessplan ist ein Schritt auf dem Weg, den Traum vom eigenen Lokal mit der Realität zusammenzubringen. Bedenke: Etwas über 60 Prozent aller Restaurantbetriebe sind nach fünf Jahren nicht mehr geöffnet!

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Lese-Tipp: Mehr Hinweise zur erfolgreichen Restauranteröffnung in unserer Checkliste mit 10 Schritten.

Steuerwirrwarr Gastronomie – welche Steuern fallen an?

Das Steuerrecht zählt sicherlich nicht zu den Lieblingsthemen von Gastronomen. Viele Paragrafen mit Ausnahmen, Pflichten und Sonderegeln bereiten Kopfzerbrechen. Auch wer seine Buchhaltung abgibt, sollte zumindest einen groben Überblick über die Versteuerung haben.

Restaurantinhaber müssen etliche Steuern abführen:

Die konkrete Steuerlast ist maßgeblich an die Unternehmung bzw. Rechtsform geknüpft. Kleinunternehmer mit einem einzigen Inhaber tragen gegenüber einer GmbH eine vergleichsweise sehr geringe Steuerbelastung, müssen aber ein höheres Risiko schultern (Haftung mit Privatvermögen).

Ziehe einen Steuer- und Finanzberater deines Vertrauens hinzu, um deine individuelle Situation zu besprechen.

Umsatzsteuer

Wer Speisen und Getränke veräußert, ist nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) verpflichtet, eine Umsatzsteuer zu erheben und ans Finanzamt abzuführen. Die Höhe der Umsatzsteuer richtet sich danach, was verkauft wird, und nach der Betriebsart.

In Deutschland gilt in der Gastronomie derzeit ein Nebeneinander zwischen ermäßigtem (7 %) und vollem Steuersatz (19 %), das im Detail einige Fallstricke bereithält. Anlage 2 des Umsatzsteuergesetzes enthält eine Liste über Waren, die dem ermäßigten Steuersatz von 7% unterliegen.

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Lese-Tipp: Welcher Umsatzsteuersatz wann gilt (Speisen, Getränke, Außer-Haus-Verkauf) inklusive aktueller Daten und Zahlen im ausführlichen Beitrag.

Relevant ist für Gastronomen der Vorsteuerabzug. Denn die Umsatzsteuer, die du beispielsweise für den Einkauf deiner Waren zahlst, kannst du als Vorsteuer geltend machen. Sie ist damit im Regelfall ein durchlaufender Posten und kein Kostenfaktor. Heißt: Du führst ausschließlich die Differenz zwischen eingenommener und gezahlter Umsatzsteuer ab. Die Steuer schmälert den Gewinn nicht, sie wird als Geld des Gasts direkt über dich ans Finanzamt „weitergereicht“.

Das Beispiel unten macht’s deutlicher:

VorgangBrutto (gesamt)Netto (dein Geld)MwSt. / Vorsteuer
Gast zahlt bei dir im Restaurant107,00 €100,00 €+ 7,00 € Umsatzsteuer
Du kaufst Zutaten beim Großmarkt ein53,50 €50,00 €– 3,50 € (Vorsteuer)
Abrechnung mit dem Finanzamt3,50 € Zahllast als Differenzbetrag fürs Finanzamt
Ergebnis / Gewinn50,00 € 0,00 €
Beispiel Vorsteuerabzug in Gastronomie

Voraussetzung für den vorsteuerlichen Abzug sind ordentliche Rechnungen mit ausgewiesener Umsatzsteuer und eine saubere Belegablage. Kleinunternehmer müssen nach § 19 UStG keine Umsatzsteuer ausweisen, dann folglich aber auch keine Vorsteuer ziehen.

Gewerbesteuer

Nach dem Gewerbesteuergesetz (GewStG) gilt grundsätzlich: Wer als Unternehmer ein Gewerbe betreibt, zahlt generell auch Gewerbesteuer (GewSt). Eine Ausnahme von der Gewerbesteuerpflicht gilt zum Beispiel für freiberuflich tätige Berufsgruppen wie Anwälte, Ärzte und Journalisten.

Gastronomen müssen eine Gewerbesteuer abführen, und zwar unabhängig von der gewählten Betriebsform.

Die Gewerbesteuer fällt für alle Einzelunternehmer, Personen- und Kapitalgesellschaften an.

Da die Gewerbesteuer von der jeweiligen Kommune erhoben wird, variiert sie von Standort zu Standort. Auf der Webseite deiner zuständigen Gemeinde findest du den genauen Gewerbesteuerhebesatz. Die endgültig zu zahlende Gewerbesteuer hängt neben dem kommunenabhängigen Hebesatz auch vom im Jahr erzielten Gewerbeertrag fest.

Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt nach folgender Faustformel:

Gewerbesteuer = Gewerbeertrag x Steuermesszahl (3,5 %) x kommunenabhängiger Gewerbesteuerhebesatz

Im Gegensatz zu den Kapitalgesellschaften (GmbH, UG, AG) haben Einzelunternehmen und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) einen Vorteil: Sie haben Anspruch auf einen jährlichen Freibetrag von 24.500 Euro, angerechnet auf den Gewerbeertrag. Somit fällt die Gewerbesteuer erst ab einem jährlichen Gewerbeertrag von über 24.500 Euro an. Das nachfolgende Rechenbeispiel zeigt’s auf:

Ermittlung der Gewerbesteuer für eine Personengesellschaft (Beispiel)Betrag
Steuerlicher Gewinn einer GbR60.000 €
Saldo2.000 €
Freibetrag für die Gewerbesteuer-24.500 €
Gewerbeertrag (abzgl. Verlust aus den Vorjahren)= 37.500 €
Faktor Steuermesszahl von 3,5 %1.312,50 €
Hebesatz der Gemeinde (467 v.H. Nürnberg)= 6.129,38 €
Rechenbeispiel zur Ermittlung der Gewerbesteuer für eine Personengesellschaft: Die Gastro GbR in Nürnberg müsste nach der Musterrechnung eine Gewerbesteuer von rund 6.129,38 € abführen.

Einkommen-/Körperschaftssteuer

Wer in Deutschland als juristische Person gilt, zahlt auf seine erwirtschafteten Erträge eine Körperschaftssteuer. Juristische Personen im engeren Sinne sind unter anderem Kapitalgesellschaften (GmbH, UG oder AG), Genossenschaften, Stiftungen und eingetragene Vereine.

Im Unterschied dazu sind natürliche Personen. Sie sind nicht körperschaftsteuerpflichtig. Anstelle der Körperschaftssteuer zahlen sie Einkommenssteuer. Natürliche Personen sind unter anderem Einzelunternehmer und Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) und Berufsverbände.

Die Körperschaftssteuer wird quartalsweise ans Finanzamt abgeführt. Die Zahlungsfrist ist jeweils am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember eines jeden Jahres.

Die Körperschaftssteuer beträgt hierzulande 15 % des innerhalb eines Jahres erzielten Gewinns. Zusätzlich zur Körperschaftssteuer müssen Kapitalgesellschaften noch mal einen Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf die jeweilige Steuer abführen.

Körperschaftssteuer: 15 %
Solidaritätszuschlag: 5,5 % (umgerechnet 0,83% )
Körperschaftssteuer 15% + Solidaritätszuschlag 0,83 % = effektiver Körperschaftssteuersatz 15,83%
Berechnung der Körperschaftssteuer

Lohnsteuer

Wer Mitarbeiter in seinem Betrieb beschäftigt, zahlt auch Lohnsteuer. Dabei handelt es sich im Prinzip um eine Vorauszahlung der Einkommenssteuer deiner Angestellten.

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag sowie etwaige Kirchensteuer vom Bruttolohn seiner Beschäftigten einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Die Lohnsteuermeldung und Zahlung muss spätestens bis zum 10. des Folgemonats elektronisch (etwa über ELSTER) erfolgen. Andernfalls drohen Säumniszuschläge!

Um die Lohnsteuer korrekt abführen zu können, müssen alle Mitarbeiter mit ihrer Steuer-ID angemeldet werden. Die Höhe der Lohnsteuer setzt sich aus der Steuerklasse des Mitarbeiters zusammen und wird durch Faktoren wie das Dienstverhältnis und den Familienstand bestimmt.

Pauschbeträge für Sachentnahmen – Der Eigenverbrauch 2026

Wo isst der Gastronom? Bei sich im eigenen Lokal. Zumindest steht dies für das Finanzamt fest. Deshalb muss man als Gastronom einen Sachbezugswert besteuern.

Kauft man Waren für seinen Gastronomiebetrieb ein, dann entstehen Betriebsausgaben. Diese kann man wiederum als Vorsteuer abziehen. Durch die Pauschbeträge für Sachentnahmen (Eigenverbrauch) wird dies korrigiert.

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Gut zu wissen: Da Gastronomen sonst über jede Mahlzeit und private Warenentnahmen genauestens Buch führen müssten, ist der Pauschbeitrag entstanden. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können dadurch monatlich pauschal erfasst werden, was den Steuerpflichtigen von der Aufzeichnung vieler Einzelentnahmen entlastet.

Die Höhe der Pauschbeträge setzt das Bundesministerium für Finanzen (BMF) auf Grundlage von Erfahrungswerten jährlich fest. Der Pauschbeitrag in der Gastronomie ist in der Abgabe von Speisen differenziert.

  • Für das Jahr 2019 lag der Beitrag bei 3438 €, wenn warme und kalte Speisen angeboten werden. Somit müssen monatlich 286,50 € als steuerpflichtige Entnahmen abgeführt werden.
  • 2026 liegt der Eigenverbrauch in der Gastronomie aller Art bei Abgabe kalter und warmer Gerichte auf insgesamt 4001 €.
Gewerbezweigermäßigter Steuersatzvoller Steuersatz €Jahreswert je 1 Person ohne Umsatzsteuer
1. Januar bis 31. Dezember 2026
Gaststätte (nur kalte Speisen)1899 €629 €2453 €
Gaststätten aller Art (kalte und warme Speisen)3173 €828 €4001 €
Tabelle: Pauschbetrag für Sachentnahmen 2026 für Gastronomie

Sonstige Steuern in der Gastro

Sonstige Steuern fallen u.a. für den Verkauf von alkoholischen Getränken an. Gaststättenbetreiber müssen eine Schankerlaubnissteuer abführen, wenn sie Bier, Wein, Spirituosen und Tabak verkaufen.

Die Höhe der Schanksteuer richtet sich unter anderem nach der Betriebsfläche, dem Umsatz und dem Jahresertrag. Der maßgebliche Umsatz ist entweder der des Eröffnungsjahres oder der des darauffolgenden Kalenderjahres, von dem in der Regel ein Prozentsatz zwischen 2 und 30 Prozent abzuführen ist.

Sofern dir das Grundstück bzw. die Gaststätte selbst gehört, wird auch eine Grundsteuer fällig. Die Grundlage für die steuerliche Ermittlung der Grundsteuer ist der Wert des Betriebes bzw. Grundstücks.

Häufiger Steuerfehler – kein Schwundbuch führen

Die Gastronomie arbeitet mit (frischen) Lebensmitteln. Dass Ware verdirbt oder aus anderen Gründen zu Bruch geht, lässt sich ungeachtet aller Maßnahmen nicht einhundertprozentig ausschließen. Vor diesem Hintergrund sollten Gastronomen ein Schwundbuch führen.

Tun sie dies nicht, begehen sie einen der häufigsten Steuerfehler überhaupt. Denn das Finanzamt wirft bei einer etwaigen Betriebsprüfung ein Auge auf den Wareneinsatz und Umsatz. Eine auffällige Differenz kann die unangenehme Frage aufwerfen, warum die eingekauften Waren nicht mit den tatsächlich verkauften Produkten übereinstimmen.

Im ungünstigsten Fall erfolgt dann nach einer Schätzung durch das Finanzamt eine Steuernachzahlung.

Mit einem Schwundbuch sind Restaurantbetreiber hingegen in der Lage, nachzuweisen, welche Lebensmittel wann aufgrund von Bruch, Verderb oder Diebstahl nicht in den Verkauf gelangen konnten.

Schwundbücher enthalten unter anderem Angaben zur Warenbezeichnung, zur Menge, zum Datum, zur Gebindegröße und zum Preis in brutto. Jeder Eintrag ist durch einen verantwortlichen Mitarbeiter mit der Unterschrift gegenzuzeichnen. Du solltest entsprechende Listen sorgfältig aufbewahren, um diese dann im Fall einer Prüfung vorzeigen zu können.

DatumWarenbezeichnungMenge/GebindengrößeEinzelpreis € bruttoGesamtpreis € bruttoAnmerkung / Begründung Unterschrift
28.05.2027Egerlinge1 Kiste (2.5kg)14.90 14.90 Verderb, Probleme mit der LieferketteM. Mustermann
Beispiel für ein Schwundbuch in der Gastronomie
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Lese-Tipp: Unser Leitfaden zur Kalkulation der Gastronomie enthält neben vielen Fehlerquellen, praktischen Rechenbeispielen auch eine Vorlage.

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Fazit – Steuern und Kosten im Blick behalten

Als Gastronom ist es wichtig, beim Thema Steuern immer einen klaren Blick zu behalten. Die Steuerlast kann regional erheblich variieren und wird vom jeweiligen Hebesatz der Kommune bestimmt. Informiere dich vor Existenzgründung über das Thema Besteuerung der Gastronomie. Ziehe idealerweise einen Steuerberater heran.

Neben den Abgaben an den Fiskus, ist es zudem entscheidend, dass du deine Kosten im Auge hast. So ist eine optimale Kostenkalkulation das A und O für den Erfolg in der Gastronomie. Bereite vor Restauranteröffnung einen sorgfältig ausgearbeiteten Businessplan vor, der sich umfassend mit deiner Geschäftsidee befasst.

Fasse zusätzlich die Möglichkeiten der Digitalisierung deiner Gastronomie ins Auge. Software-Lösungen wie ein Reservierungssystem mit einem Tischplan helfen dir dabei, deine Auslastung und deinen Personalbedarf zu optimieren.

Hinweis zum Umgang mit gendergerechter Sprache: Aus Gründen der Lesbarkeit verwenden wir in unseren Magazinbeiträgen das generische Maskulinum. Gemeint sind jedoch immer alle Geschlechter (m/w/d).

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Themen: Kalkulation|Rechtliches|Restaurant eröffnen

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