Seit dem 01. Oktober 2022 liegt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland bei 12 Euro pro Stunde. Zum Januar 2024 stieg die Lohnuntergrenze je Zeitstunde auf 12,41 Euro. 2025 erhöht sich diese auf 12,82 Euro. Ob Minijobber, Aushilfen oder Vollzeitangestellte – bis auf wenige Ausnahmen profitieren alle Arbeitnehmer vom Mindestlohngesetz. Alles, was du über den aktuellen Mindestlohn wissen musst und welche bürokratischen Hürden vor allem in der Gastronomie einzuhalten sind, erfährst du in diesem Beitrag.
Inhaltsverzeichnis
- Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn?
- Das Mindestlohngesetz gilt in Deutschland
- Kritik an der Mindestlohnerhöhung
- Ausnahmen vom Mindestlohn – Wer ist berechtigt?
- Dokumentationspflicht für Arbeitgeber
- Verstöße gegen Mindestlohngesetz – Welche Konsequenzen drohen?
- Mindestlohn in der Gastronomie – Durch Missbrauchsgefahr im Scheinwerferlicht
- Fazit
Rechtlicher Hinweis: Trotz sorgfältiger inhaltlicher Kontrolle übernehmen wir keine Haftung für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Informationen. Sie sollen gastgewerblichen Betrieben als eine erste Hilfestellung dienen und sensibilisieren. |
Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn?
Der gesetzliche aktuelle Mindestlohn in Deutschland liegt seit 01. Januar 2024 bei 12,41 Euro brutto pro Stunde. Das entspricht einem monatlichen Bruttolohn von etwa 2150 Euro.
Zuvor lag die Lohnuntergrenze für Arbeitnehmer in Deutschland bei 12 Euro brutto je Zeitstunde. Am 01. Juli 2022 erfolgte übergangsweise eine Anpassung der Mindestlohnhöhe auf 10,45 Euro.
Mit der dritten Mindestlohnanpassungsverordnung vom November 2020 wurde der gesetzliche Mindestlohn zum Jahresbeginn 2021 in halbjährigen Intervallen gemäß nachfolgender Tabelle festgesetzt:
Stichdatum | Mindestlohnhöhe (brutto / Stunde) |
---|---|
01. Januar 2021 | 9,50 Euro |
01. Juli 2021 | 9,60 Euro |
01. Januar 2022 | 9,82 Euro |
01. Juli 2022 | 10,45 Euro |
01. Oktober 2022 | 12 Euro |
01. Januar 2024 | 12,41 Euro (aktuell) |
01. Januar 2025 | 12,82 Euro |
Kein neuer Mindestlohn 2023 – Erhöhung erst im Folgejahr
Entgegen landläufiger Einschätzung wurde der gesetzliche Mindestlohn 2023 nicht noch einmal angehoben. Er blieb weiterhin bei 12 Euro brutto je Arbeitsstunde.
Die Gewerkschaft ver.di forderte seinerzeit zwar eine Erhöhung des Mindestlohns über auf 12 Euro pro Stunde hinaus. Doch in Kraft trat die gesetzliche Mindestlohnerhöhung erst zum 1. Januar 2024.
Mindestlohn 2024: Geringfügiger Anstieg um 41 Cent beschlossen
Der gesetzliche Mindestlohn stieg 2024 auf 12,41 Euro brutto je Zeitstunde. Das entspricht einer Anhebung von 41 Cent pro Stunde.
Die konkrete Höhe hat die Mindestlohnkommission in ihrem vierten Beschluss bereits am 26. Juni 2023 vorgelegt.
Mindestlohn 2025: Erhöhung auf fast 13 Euro
Zum Januar 2025 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,82 Euro brutto pro Stunde. Festgesetzt wurde die Mindestlohnsteigerung im vierten Beschluss der Mindestlohnkommission vom 26.06.2023.
Angesichts stark steigender Energie- und Lebensmittelpreise fordern vor allem Arbeitnehmerverbände und linke Politiker ein deutliches Mindestlohnplus von mindestens 14 Euro pro Stunde. Der Antrag der Gruppe BSW, den gesetzlichen Mindestlohn auf 14 Euro zu erhöhen, wurde jedoch von der Mehrheit im Bundestag abgelehnt.
Die Mindestlohnkommission begründet die vergleichsweise geringfügige Mindestlohnerhöhung unter anderem damit, Unternehmen nicht mit allzu hohen Lohnkostensteigerungen zu überfordern. Der neue Mindestlohn 2024 und 2025 soll zu einem „fairen und funktionierenden Wettbewerb“ beitragen.
Kritik kommt von der Arbeitnehmerseite: Die Gegenseite argumentiert, dass die Mindestlohnsteigerung angesichts der Inflation zum Erhalt der Kaufkraft mindestens 13,50 EUR je Arbeitsstunde hätte betragen müssen.
Das Mindestlohngesetz gilt in Deutschland
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in dem Mindestlohngesetz (MiLoG) definiert, das im Januar 2015 erstmals in Kraft getreten ist.
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
§ 1 Mindestlohn – MiLoG
Das Gesetz gibt Arbeitgebern rechtsverbindlich dabei nicht nur vor, wem und wann wie viel Bruttolohn mindestens für die Arbeitsleistung je Stunde gezahlt werden muss. Auch eine mögliche Anpassung alle zwei Jahre über die unabhängige Mindestlohnkommission ist darin geregelt. Die Höhe richtet sich unter anderem an der Tariflohnentwicklung in der Bundesrepublik Deutschland.
Kritik an der Mindestlohnerhöhung
Der Mindestlohn entstand zum Schutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Lohnarmut und soll faire Wettbewerbsbedingungen für Akteure auf dem Markt schaffen. Im Fokus steht die „Leistungsgerechtigkeit“, betont der aktuelle Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD). Ordentliche Arbeit brauche eine faire Entlohnung, das sei eine Sache des Respekts.
Ohne Kritik ist die Mindestlohnregelung indes nicht: Unternehmerverbände kritisieren, steigende Mindestlöhne würden in höheren Personalkosten resultieren, die vor allem für kleine Betriebe kaum zu stemmen wären. Größere Unternehmen fürchten hingegen um ihre Wettbewerbsfähigkeit auf dem globalen Markt. Die Folge sei ein massiver Verlust von Arbeitsplätzen und Produktivität.
Arbeitnehmergewerkschaften wie ver.di bezeichnen die o.g. Kritikpunkte hingegen als „Schwarzmalerei“ und berufen sich dabei auf Studien, die zu gegenteiligen Ergebnissen kommen.
Alle ökonomischen Modellrechnungen seit 2015, die einen Jobverlust vorhergesagt haben, lagen demnach falsch. Nach dem DGB würde die Mindestlohnerhöhung kurzfristig wie ein „Konjunkturpaket“ wirken und die Kaufkraft erhöhen. Gleichzeitig würde der Mindestlohn viele kostspielige Subventionen durch den Staat in „Aufstockungsmaßnahmen“ überflüssig machen.
Ausnahmen vom Mindestlohn – Wer ist berechtigt?
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Minijob, Teilzeitstelle oder Aushilfskraft handelt: Der Mindestlohn von derzeit 12,41 Euro brutto pro Stunde betrifft alle Anstellungsarten und Branchen.
Doch der Gesetzgeber lässt auch hier einen kleinen Spielraum offen.
So sind Personengruppen vom Mindestlohn ausgeschlossen, die …
- unter 18 Jahren sind und keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen (Schüler),
- Auszubildende (gesondert geregelte Verfügungsregeln),
- Pflichtpraktikanten, die ein freiwilliges Praktikum mit einer Dauer von höchstens drei Monaten absolvieren,
- Langzeitarbeitslose (innerhalb der ersten sechs Monate nach Beschäftigungsannahme) sowie
- ehrenamtlich tätige Personen.
Mindestlohn für Azubis – die Mindestausbildungsvergütung
Hier hervorzuheben sind vor allem die Auszubildenden. Azubis haben zwar keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn. Sie erhalten aber die sogenannte Mindestausbildungsvergütung (MiAV), jeweils gestaffelt nach dem Ausbildungsjahr.
Die Mindestvergütung von Azubis wird jährlich durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) an die durchschnittliche Kostenentwicklung angepasst und verfolgt unter anderem das Ziel, Ausbildungsberufe attraktiv zu gestalten.
Wie sich die Lohnuntergrenze für Auszubildende entwickelt hat, lässt sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
Jahr / Ausbildungsbeginn | 1. Ausbildungsjahr | Mindestvergütung Azubis | 2. Ausbildungsjahr | Mindestvergütung Azubis | 3. Ausbildungsjahr | Mindestvergütung Azubis | 4. Ausbildungsjahr | Mindestvergütung Azubis |
---|---|---|---|---|
2025 | Noch nicht bekannt | Noch nicht bekannt | Noch nicht bekannt | Noch nicht bekannt |
2024 (aktuell) | 649,00 Euro | 766,00 Euro | 876,00 Euro | 909 Euro |
2023 | 620,00 Euro | 731,60 Euro | 837,00 Euro | 868,00 Euro |
2022 | 585,00 Euro | 690,30 Euro | 789,75 Euro | 819,00 Euro |
2021 | 550,00 Euro | 649,00 Euro | 742,50 Euro | 770,00 Euro |
Dokumentationspflicht für Arbeitgeber – Wann Arbeitszeiten dokumentiert werden müssen
Das Mindestlohngesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitszeiten der eigenen Mitarbeiter ordnungsgemäß zu dokumentieren (Dokumentationspflicht). Verpflichtend ist die Nachweispflicht in jedem Fall für geringfügige Beschäftigte.
Bei Angestellten mit einem regelmäßigen Monatslohn über 2958 Euro brutto entfällt die Pflicht, sofern etwaige Arbeitszeiten über acht Stunden am Tag ordnungsgemäß aufgezeichnet werden.
Folgende Regelungen für die Arbeitszeitdokumentation sind durch den Gesetzgeber festgelegt:
- Die Dokumentation der Arbeitszeiten muss in schriftlicher Form erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob die Liste handschriftlich oder elektronisch über einen digitalen Dienstplan geführt wird.
- Zu notieren sind dabei die Anfangs- und Endzeit sowie die Gesamtdauer der Arbeitszeit für jeden Arbeitstag.
- Pausenzeiten müssen explizit nicht angegeben werden. Auch das Einholen von Unterschriften der Beschäftigten ist nicht erforderlich.
- Der Arbeitgeber trägt schlussendlich aber die Verantwortung über die Richtigkeit der Angaben.
- Die entsprechende Arbeitszeitdokumentation ist für den Fall einer Kontrolle durch den Zoll bereitzuhalten. Die Aufbewahrungszeit beträgt mindestens zwei Jahre.
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz – Welche Konsequenzen drohen?
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz werden durch den Zoll geahndet. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der Verstoß wissentlich oder unwissentlich begangen wurde. Kontrollen durch Zöllner in Betrieben sind grundsätzlich nicht ankündigungspflichtig und können dich daher jederzeit unvorbereitet treffen.
Wenn Zollbeamte vor der Tür stehen und es zu einer Mindestlohnkontrolle kommt, musst du nicht nur die ausgezahlten Löhne durch Unterlagen nachweisen können. Auch die Arbeitszeiten der gesamten Belegschaft müssen aus den protokollierten Dienstplänen ersichtlich sein.
Sofern es hierbei Ungereimtheiten oder Mängel bei der Dokumentation (bspw. falsche Stundenaufzeichnungen) gibt, kann es schnell sehr teuer werden. Stellt der Zoll zusätzlich fest, dass unter Vorsatz gehandelt wurde, können sich die Bußgelder vervielfachen.
Mindestlohn in der Gastronomie – Durch Missbrauchsgefahr im Scheinwerferlicht
Für die Gastronomie oder Hotellerie gibt es per se keine speziellen Regelungen zum Mindestlohn.
Da die Löhne bei Aushilfen, Minijobbern und beim Servicepersonal meistens unterdurchschnittlich ausfallen und zugleich viele Überstunden geleistet werden, geraten gastgewerbliche Betriebe oftmals ins Visier von unangekündigten Kontrollen. Um das Bußgeldrisiko zu minimieren, ist eine gewissenhafte, lückenlose Dokumentation unerlässlich.
Neben der ordnungsgemäßen Dokumentation der Arbeitszeiten wird auch überprüft, ob deine Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen angemeldet sind.
Ein Fallstrick ist bei der Trinkgeldabrechnung zu beachten: Rechtlich betrachtet dürfen Trinkgelder bspw. nicht mit den Stundenlöhnen verrechnet werden. Wer Auszubildene im Betrieb beschäftigt, muss sich bei der Entlohnung an der Mindestausbildungsvergütung orientieren.
Fazit – Beim aktuellen Mindestlohn auf dem Laufenden bleiben
Zum Oktober 2022 stieg der Mindestlohn auf 12 Euro brutto je Arbeitsstunde. Im Januar 2014 soll eine Anpassung des Mindestlohns um 41 Cent auf 12,41 Euro erfolgen. 2025 ist eine Mindestlohnerhöhung auf 12,82 Euro festgesetzt.
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer, ob Minijob oder Teilzeitkraft, durch das Mindestlohngesetz geschützt. Ausnahmen bilden Minderjährige, Auszubildende, Praktikanten sowie ehrenamtlich Tätige.
Besonders in der Gastronomie und Hotellerie finden regelmäßig unangekündigte Kontrollen statt. Sofern Arbeitszeiten ordnungsgemäß dokumentiert worden sind, drohen bei Kontrollen keine Probleme.
Wer die Dokumentation nicht umständlich über handschriftliche Listen führen möchte, sollte auf elektronische Lösungen zurückgreifen. Ein digitaler Dienstplan unterstützt bei der Schichtplanung und Arbeitszeiterfassung.
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