Der Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro die Stunde ist für die Gastronomie ein wichtiger Baustein in der Kostenplanung. Besonders relevant: Die nächste Steigerung auf 14,60 Euro tritt bereits am 1. Januar 2027 in Kraft. Viele Restaurants haben Beschäftigte in oder knapp oberhalb der gesetzlichen Lohnuntergrenze. Gastronomen müssen Mindestlohnregelungen und Dokumentationspflichten kennen, um rechtskonform agieren zu können. Aktuelle Zahlen zur Mindestlohntwicklung, das Mindestlohngesetz sowie bürokratische Hürden fassen wir in diesem Beitrag zusammen.
Ein Beitrag von Max Falkenstern, zuletzt aktualisiert im Januar 2026
Wie hoch ist der aktuelle Mindestlohn?
Der gesetzliche aktuelle Mindestlohn in Deutschland liegt seit dem 1. Januar 2026 bei 13,90 Euro brutto pro Stunde (Vorjahr: 12,82 Euro). Das entspricht einem monatlichen Bruttolohn von etwa 2400 Euro. Gleichzeitig ist die Minijobgrenze auf insgesamt 603 Euro (Vorjahr: 556 Euro) angehoben worden. Die nächste Mindestlohnerhöhung auf 14,60 Euro folgt am 1. Januar 2027.
| Stichdatum | Mindestlohnhöhe (brutto/Stunde) |
|---|---|
| 1. Januar 2027 | 14,60 € |
| 1. Januar 2026 | 13,90 € (aktuell) |
| 1. Januar 2025 | 12,82 € |
| 1. Januar 2024 | 12,41 € |
| 1. Oktober 2022 | 12 € |
| 1. Juli 2022 | 10,45 € |
| 1. Januar 2022 | 9,82 € |
| 1. Juli 2021 | 9,60 € |
| 1. Januar 2021 | 9,50 € |

Mindestlohnentwicklung in Deutschland
Die Entwicklung des gesetzlichen Mindestlohns in Deutschland ist durch regelmäßige Anpassungen der Mindestlohnkommission sowie politische Debatten gekennzeichnet.
Rückblick: Die Entwicklung bis Ende 2024
Bis Oktober 2022 wurde der Mindestlohn in Deutschland schrittweise auf 12 Euro brutto/Stunde angehoben. Entgegen Experteneinschätzung und vehementen Forderungen seitens Gewerkschaften wie ver.di gab es 2023 eine „Nullrunde“ für Arbeitnehmer im Niedriglohnsektor.
Eine weitere Mindestlohnerhöhung um 41 Cent setze die verantwortliche Mindestlohnkommission in ihrem vierten Beschluss erst zum 1. Januar 2024 um. Der Mindestlohn stieg 2024 somit auf insgesamt 12,41 Euro brutto je Arbeitsstunde.
Mindestlohn seit Januar 2025
Seit Januar 2025 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 12,82 Euro brutto je Stunde. Das ergibt einen monatlichen Bruttolohn von circa 2.220 Euro.
Obwohl diese Steigerung auf Basis des Beschlusses der Mindestlohnkommission bereits im Juni 2023 festgesetzt wurde, bleibt die Debatte um die Lohnuntergrenze politisch brisant. Denn angesichts stark steigender Energie- und Lebensmittelpreise forderten vor allem Arbeitnehmerverbände und linke Politiker ein deutliches Mindestlohnplus von 15 Euro pro Stunde.
Befürworter argumentieren mit einer höheren Kaufkraft von Geringverdienern und der Reduzierung des Armutsrisikos.
Ausblick: So steigt der Mindestlohn 2026 und 2027 📌

Die Mindestlohnkommission hat sich mit dem fünften Beschluss vom 27.06.2025 auf eine weitere Mindestlohnanpassung verständigen können.
- Demnach steigt der Mindestlohn 2026 auf 13,90 Euro brutto die Stunde.
- Im Jahr 2027 ist eine Mindestlohnerhöhung auf 14,60 Euro angesetzt.
Für Gastronomen bedeuten die Beschlüsse auch Planungssicherheit für die kommenden zwei Jahre.
Der Branchenverband DEHOGA begrüßte die Verständigung auf einen neuen Mindestlohn, mahnte gleichzeitig jedoch zur Umsicht: „Sinkende Umsätze bei zugleich heftig steigenden Kosten – die wirtschaftliche Belastungsgrenze für Betriebe ist vielerorts erreicht, sie stehen mit dem Rücken zur Wand“, wird DEHOGA-Präsident Guido Zöllick zitiert.
Umso wichtiger sei, dass die im Koalitionsvertrag und im Sofortprogramm der Regierung vereinbarten Entlastungen, insbesondere die 7‑Prozent-Mehrwertsteuersenkung auf Speisen, jetzt schnell gesetzlich umgesetzt werden.
Das Mindestlohngesetz (MiLoG) gilt in Deutschland
Die rechtlichen Rahmenbedingungen sind in dem Mindestlohngesetz (MiLoG) definiert. Es trat im Januar 2015 erstmals in Kraft.
Der zentrale Grundsatz lautet dabei:
Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer haben Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts mindestens in Höhe des Mindestlohns durch den Arbeitgeber.
§ 1 Mindestlohn – MiLoG
Das Gesetz gibt Arbeitgebern dabei nicht nur rechtsverbindlich vor, wem, wann und wie viel Bruttolohn mindestens für die Arbeitsleistung je Stunde gezahlt werden muss. Im MiLoG sind auch konkrete Mechanismen geregelt, die wir nachfolgend zusammenfassen:
- Eine Anpassung der Lohnuntergrenze erfolgt mindestens alle zwei Jahre.
- Verantwortlich fürs Festlegen ist die unabhängige Mindestlohnkommission.
- Die konkrete Höhe der Mindestlohnanpassung richtet sich dabei maßgeblich nach der Tariflohnentwicklung in Deutschland.
Ausnahmen vom Mindestlohn – Wer ist berechtigt?
Grundsätzlich spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Minijob, eine Teilzeitstelle oder eine Aushilfskraft handelt: Der Mindestlohn von derzeit 12,82 Euro brutto pro Stunde (2025) betrifft bundesweit alle Anstellungsarten und Branchen.
Doch der Gesetzgeber lässt auch hier Spielräume für Ausnahmen offen.
So sind Personengruppen vom Mindestlohn ausgeschlossen, die …
- … unter 18 Jahren sind und keine abgeschlossene Berufsausbildung besitzen (Schüler),
- … als Auszubildende beschäftigt sind (gesondert geregelte Verfügungsregeln),
- … studienbezogenes Pflichtpraktikum oder ein freiwilliges Praktikum mit einer Dauer von höchstens drei Monaten absolvieren,
- langzeitarbeitslos sind (innerhalb der ersten sechs Monate nach Beschäftigungsannahme)
- sowie ehrenamtlich tätige Personen.
Mindestlohn für Azubis – die Mindestausbildungsvergütung
Bei den Ausnahmen hervorzuheben sind vor allem die Auszubildenden. Azubis haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, da ihnen kein klassischer „Lohn“ gezahlt wird. Auszubildenden steht hingegen die sogenannte Mindestausbildungsvergütung (MiAV) zu, jeweils gestaffelt nach dem Ausbildungsjahr.
Die Mindestvergütung von Azubis wird jährlich durch das Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) an die durchschnittliche Kostenentwicklung angepasst und verfolgt unter anderem das Ziel, Ausbildungsberufe attraktiv zu gestalten.
Im Januar 2026 steigt die Mindestausbildungsvergütung für Azubis in Deutschland im ersten Jahr auf 724 Euro, 854 Euro im zweiten Ausbildungsjahr, 977 Euro im dritten Lehrjahr und schließlich auf 1014 Euro im vierten Jahr.
Wie sich die Lohnuntergrenze für Auszubildende entwickelt hat, lässt sich der nachfolgenden Tabelle entnehmen.
| Jahr/Ausbildungsbeginn | 1. Ausbildungsjahr | Mindestvergütung Azubis | 2. Ausbildungsjahr | Mindestvergütung Azubis | 3. Ausbildungsjahr | Mindestvergütung Azubis | 4. Ausbildungsjahr | Mindestvergütung Azubis |
|---|---|---|---|---|
| 2026 (aktuell) | 724 € | 854 € | 977 € | 1014 € |
| 2025 | 682 € | 805 € | 921 € | 955 € |
| 2024 | 649 € | 766 € | 876 € | 909 € |
| 2023 | 620 € | 731 € | 837 € | 868 € |
| 2022 | 585 € | 690 € | 789,75 € | 819 € |
| 2021 | 550 € | 649 € | 742,50 € | 770 € |
Kritik und Nutzen des Mindestlohns
Der Mindestlohn ist Gegenstand kontroverser Debatten. Während Befürworter vor allem mit Leistungsgerechtigkeit und der Bekämpfung von Lohnarmut argumentieren, sehen Kritiker in der Einführung von Mindestlohn eine Verzerrung der Wettbewerbsfähigkeit und damit auch den Verlust von Arbeitsplätzen.
Pro-Argumente 👍 für Mindestlohn:
- Kaufkraft: Organisationen wie der DGB meinen, dass die Mindestlohnerhöhung kurzfristig wie ein Konjunkturpaket wirkt und die Kaufkraft der unteren Einkommensgruppen erhöht.
- Staatliche Entlastung: Zudem würde der Mindestlohn viele kostspielige staatliche Subventionen (z. B. „Aufstockungsmaßnahmen“) überflüssig machen.
- Falsche Prognosen: Sie verweisen auf Studien, die zeigen, dass alle ökonomischen Modellrechnungen seit 2015, die einen massiven Jobverlust vorhergesagt hatten, falsch lagen.
Contra-Argumente 👎 gegen Mindestlohn:
- Personalkosten: Unternehmerverbände kritisieren, steigende Mindestlöhne würden in höheren Personalkosten resultieren, die vor allem für kleine Betriebe wie Restaurants kaum zu stemmen wären.
- Wettbewerbsfähigkeit: Größere Unternehmen befürchten den Verlust ihrer Wettbewerbsfähigkeit auf dem globalen Markt. Die Folge sei ein massiver Verlust von Arbeitsplätzen und Produktivität.
Dokumentationspflicht für Arbeitgeber – Wann Arbeitszeiten dokumentiert werden müssen
Das Mindestlohngesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die Arbeitszeiten der eigenen Mitarbeiter ordnungsgemäß zu dokumentieren (§ 17 MiLoG). Restaurantbetreiber sollten die Dokumentationspflicht in jedem Fall ernst nehmen, denn die Einhaltung wird durch den Zoll unangekündigt überprüft. Verstöße können erhebliche Konsequenzen nach sich ziehen!
Verpflichtend ist die Arbeitszeitdokumentation in jedem Fall für geringfügig Beschäftigte (Minijobber) sowie kurzfristig Angestellte (Saisonarbeiter). Ausnahmen beziehungsweise Erleichterungen bestehen für Beschäftigte mit einem regelmäßigen Monatslohn über 2958 Euro brutto: Hier müssen nur Arbeitszeiten protokolliert werden, die über eine tägliche Arbeitszeit von acht (8) Stunden hinausgehen.
Folgende Regelungen für die Arbeitszeitdokumentation sind durch den Gesetzgeber festgelegt:
- Form: Die Dokumentation der Arbeitszeiten von Mitarbeitenden muss schriftlich erfolgen. Dabei ist es unerheblich, ob die Liste handschriftlich oder elektronisch über einen digitalen Dienstplan geführt wird.
- Inhalt: Zu notieren sind dabei die Anfangs- und Endzeit sowie die Gesamtdauer der Arbeitszeit für jeden Arbeitstag. Pausenzeiten müssen explizit nicht angegeben werden. Auch das Einholen von Unterschriften der Beschäftigten ist nicht erforderlich.
- Verantwortung: Der Arbeitgeber trägt schlussendlich aber die Verantwortung für die Richtigkeit der Angaben.
- Aufbewahrungspflichten: Die entsprechende Arbeitszeitdokumentation ist für den Fall einer Kontrolle durch den Zoll bereitzuhalten. Die Aufbewahrungszeit beträgt mindestens zwei Jahre.

Verstöße gegen das Mindestlohngesetz – welche Konsequenzen drohen?
Verstöße gegen das Mindestlohngesetz werden durch den Zoll geahndet. Es spielt dabei auch keine Rolle, ob der Verstoß wissentlich oder unwissentlich begangen wurde. Kontrollen durch Zöllner in Betrieben sind grundsätzlich nicht ankündigungspflichtig und können Betriebe daher jederzeit unvorbereitet treffen.
Wenn Zollbeamte vor der Tür stehen und es zu einer Mindestlohnkontrolle kommt, müssen Arbeitgeber nicht nur die ausgezahlten Löhne durch Unterlagen nachweisen können. Auch die Arbeitszeiten der gesamten Belegschaft müssen aus den protokollierten Dienstplänen ersichtlich sein.
Sofern es hierbei Ungereimtheiten oder Mängel bei der Dokumentation (bspw. falsche Stundenaufzeichnungen) gibt, kann es schnell kostspielig werden. Stellt der Zoll zusätzlich fest, dass unter Vorsatz gehandelt wurde, können sich die Bußgelder vervielfachen.
Folgende Verstöße und rechtliche Konsequenzen in der Hotellerie und Gastronomie sieht der Zoll konkret vor:
| Verstöße | Mögliche Folgen/Bußgelder |
|---|---|
| Nichtgewährung des Mindestlohns | Geldbuße bis zu 500.000 € |
| Verletzung der Sofortmeldepflicht zur Sozialversicherung | Geldbuße bis zu 25.000 € |
| Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen | Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe |
| Verleih Arbeitnehmerüberlassung ohne erforderliche Erlaubnis sowie Entleih von einem Verleiher ohne Erlaubnis | Geldbuße bis zu 30.000 € |
| Beschäftigung eines Ausländers ohne erforderliche Erlaubnis (Arbeitsgenehmigung – EU/ Aufenthaltstitel) | Geldbuße bis zu 500.000 € |
| Verletzung der Melde-, Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht: | Geldbuße bis zu 30.000 € |
| Verstoß gegen die Duldungs- und Mitwirkungspflicht bei Prüfungen | Geldbuße bis zu 30.000 € |
| Unterlassener Hinweis des Arbeitgebers auf die oben genannte Mitführungs- und Vorlagepflicht | Geldbuße bis zu 1.000 € |
| Verstoß gegen die Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren | Geldbuße bis zu 5.000 € |
Mögliche Verstöße und rechtliche Folgen laut Merkblatt der Zollverwaltung
Mindestlohn in der Gastronomie – durch Missbrauchsgefahr im Scheinwerferlicht
Für die Gastronomie oder Hotellerie existieren grundsätzlich keine gesonderten Regelungen zum Mindestlohn.
Da die Löhne bei Aushilfen, Minijobbern und beim Servicepersonal meistens unterdurchschnittlich ausfallen und zugleich viele Überstunden geleistet werden, rücken gastgewerbliche Betriebe regelmäßig ins Visier unangekündigter Zollkontrollen. Bei Prüfungen sind Arbeitgeber (und auch Arbeitnehmer) gesetzlich verpflichtet, die Beamten mit Unterlagen zu unterstützen.
Schon aus unternehmerischem Eigeninteresse sollten Bars, Cafés und Restaurants folgende Dinge beachten:
- Lückenlose Arbeitszeitdokumentation: Entsprechend der geltenden Bestimmungen im Mindestlohngesetz sind Arbeitszeiten schriftlich zu dokumentieren und dem Zoll bei Kontrollen vorzulegen.
- Ein Fallstrick ist bei der Trinkgeldabrechnung: Rechtlich betrachtet dürfen Trinkgelder nicht mit den Stundenlöhnen und dem Mindestlohn verrechnet werden. Folglich muss der Mindestlohn immer zusätzlich zum Trinkgeld gezahlt werden.
- Sonderregelungen für Azubis beachten: Wer Auszubildende im Betrieb beschäftigt, muss sich bei der Entlohnung unbedingt an der aktuellen Mindestausbildungsvergütung orientieren. Der gesetzliche Mindestlohn greift bei Azubis nicht.
- Keine Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung dulden: Neben der ordnungsgemäßen Dokumentation der Arbeitszeiten wird auch überprüft, ob deine Mitarbeiter bei den Sozialversicherungen angemeldet sind. Entsprechende Nachweise über Meldungen an die Sozialversicherung im Inland und Ausland, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Konten, Buchungsbelege und etwaige Verträge mit Subunternehmern müssen ggf. vorgezeigt werden.
Dein Restaurant verdient mehr: Teste resmio 30 Tage kostenlos!
Fazit – Beim aktuellen Mindestlohn auf dem Laufenden bleiben
Der Mindestlohn stieg von 12 Euro brutto je Arbeitsstunde (2022) in mehreren Etappen auf im Jahr 2026 nunmehr 13,90 Euro. 2027 folgt schließlich die nächste Mindestlohnanpassung auf 14,60 Euro je Arbeitsstunde.
Grundsätzlich sind alle Arbeitnehmer, ob Minijob oder Teilzeitkraft, durch das Mindestlohngesetz geschützt. Ausnahmen bilden Minderjährige, Auszubildende, Praktikanten sowie ehrenamtlich Tätige.
Besonders in der Gastronomie und Hotellerie finden regelmäßig unangekündigte Kontrollen statt. Sofern Arbeitszeiten ordnungsgemäß dokumentiert worden sind, drohen bei Kontrollen keine Probleme.
Wer die Dokumentation nicht umständlich über handschriftliche Listen führen möchte, sollte auf elektronische Lösungen zurückgreifen. Ein digitaler Dienstplan unterstützt bei der Schichtplanung und Arbeitszeiterfassung.
Nützliche Links



