Das Jahr neigt sich allmählich dem Ende zu und wieder einmal kann sich die Gastronomie die Haare raufen. Denn ab dem 01. Januar 2020 ändert sich die Kassenführung. Für viele Gastronomen bedeutet dies neue Probleme und zusätzlicher Stress.
- Das neue Kassengesetz
- Kassenführung – Das ändert sich ab 2020
- Übergangsregelung für die Kassenführung
- Kassengesetz 2020 – Was muss ich als Gastronom beachten?
- Fazit – Keine Sorge bei der Kassenführung 2020
Das neue Kassengesetz
Das Kassengesetz zum Schutz vor Manipulation an digitalen Grundaufzeichnungen wurde bereits im Jahr 2016 verabschiedet. Dabei handelt es sich nicht, wie es sich vermuten lässt, um ein Gesetz, sondern um eine Reform der Abgabenverordnung. Die Verordnung verpflichtet alle Unternehmen mit elektronischen Kassen sich mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszurüsten.
Kassenführung – Das ändert sich ab 2020
Die Einflussnahme auf elektronische Aufzeichnungen durch technische Mittel soll mithilfe des Kassengesetz 2020 verhindert werden. Deshalb muss die Software der Kassen zu diesem Zeitpunkt neue Voraussetzungen erfüllen. Dies bedeutet, dass es vier grundlegende Änderungen geben wird.
Einführung der TSE
Die wohl wichtigste Neuerung bei der Kassenführung ist die Einführung einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, auch TSE genannt. Ab dem 01. Januar 2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme mit dieser Sicherheitseinrichtung ausgerüstet sein. Die TSE muss zudem durch das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik zertifiziert werden und folgende technische Voraussetzungen besitzen:
- Ein Speichermedium, damit Daten mindestens 10 Jahre aufbewahrt werden können
- eine digitale Schnittstelle, um die Daten sicher an die Finanzbehörde zu übermitteln und
- ein Sicherheitsmodul, um alle Kassenaktivitäten zu protokollieren
Neue Meldepflicht bei elektronischen Kassensystemen
Wer elektronische Aufzeichnungssysteme wie eine Kasse verwendet, ist verpflichtet dies dem zuständigen Finanzamt zu melden. Dabei muss dem Amt die Art des Kassensystems und die Anzahl mitgeteilt werden. Die Meldung muss bis zum 31. Januar 2020 bei der zuständigen Behörde eingegangen sein, sofern das Kassensystem vor dem Jahr 2020 angeschafft wurde.
Belegausgabepflicht bei Nutzung elektronischer Kassen
Ab den 01. Januar 2020 ist die verpflichtende Belegausgabe bei elektronischen Aufzeichnungssystemen vorgesehen. Die Ausstellung des Belegs kann in elektronischer oder in Papierform erfolgen. Eine Pflicht zur Mitnahme des Belegs besteht jedoch nicht. Aus Gründen der Praktikabilität besteht unter den Voraussetzungen des § 148 AO die Möglichkeit einer Befreiung der Belegausgabepflicht.
Kassenschau
Bereits seit 2018 kann das Finanzamt -ohne Vorankündigung- Kontrollen durchführen. Die Ämter haben bereits angekündigt, verstärkt auf Kontrollen zu setzen. Daher sollten Gastronomen ab Januar darauf achten, dass ihre Kassenführung mit der neuen Verordnung konform ist.
Übergangsregelung für die Kassenführung
Das Kassengesetz 2020 bietet eine Ausnahmeregelung bei der Kassenführung an. Angeschaffte Registrierkassen vom 25.11.2010 bis zum 31.12.2019, können bis zum 31. Dezember 2022 genutzt werden.
Kassengesetz 2020 – Was muss ich als Gastronom beachten
Für die Gastronomiebranche ist bei der Kassenführung nichts spezielles zu beachten. Es sollten nur die folgenden Punkte beachtet werden:
- Kassensystem auf die o.g. Voraussetzungen prüfen
- Bei fehlenden Voraussetzungen des Kassensystems frühzeitig um einen Wechsel kümmern
- Auf dem aktuellen Stand bleiben und die Meldungen der zuständigen Behörden verfolgen
Zudem steht es noch offen, ob der Stichtag für das Kassengesetz nicht doch noch verschoben wird, da es nicht möglich sein wird ca. 2 Millionen Kassensysteme bis zum 01. Januar zur Verfügung zu stellen. Neuer Stichtag soll -frühestens- Ende September 2020 sein.
Fazit – Keine Sorge bei der Kassenführung 2020
Bis zum 01. Januar 2020 müssen alle elektronischen Kassensysteme über das TSE verfügen. Um die Umrüstung bzw. Neuanschaffung der Kassensysteme zu erleichtern, bietet der Gesetzgeber eine Übergangsregelung bis 2022 an. Sonstige spezielle Änderungen bei der Kassenführung muss die Gastronomie nicht beachten.
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