Wie bereits im Frühjahr müssen in der Gastronomie zahlreiche Betriebe temporär schließen. Ein neues Maßnahmenpaket soll die enormen wirtschaftlichen Belastungen für Betroffene abmildern.
In diesem Beitrag fassen wir zusammen, welche Corona-Hilfen seitens der Bundesregierung angeboten werden und wie du diese beim Bund beantragen kannst.
Außerordentliche Wirtschaftshilfe – Die Novemberhilfe im Überblick
Um die Wirtschaft zu stabilisieren, hat die Bundesregierung für den Monat November eine außerordentliche Wirtschaftshilfe (auch: Novemberhilfe) beschlossen. Damit sollen Solo-Selbstständige sowie klein- und mittelständische Unternehmen (kurz: KMU) finanziell unterstützt werden.
Wer hat Anspruch auf die Corona-Hilfen?
Alle Unternehmen, Betriebe, selbstständige Vereine und Einrichtungen, die von der temporären Schließung betroffen sind, haben grundsätzlich Anspruch auf die außerordentliche Wirtschaftshilfe.
Wie lange gelten die Maßnahmen?
Beschlossene Maßnahmen sollten zunächst bis Ende November gelten. Dennoch haben sich die Ministerpräsidenten der Länder bereits auf eine bundesweite Fortsetzung des Teil-Lockdowns bis zum 20. Dezember geeinigt. Über eine Verlängerung der Wirtschaftshilfe wird bislang noch diskutiert. Welcher Kurs nach dem 20. Dezember eingeschlagen wird, bleibt noch offen: Voraussichtlich wird Mitte Dezember erneut über die nächsten Schritte beraten.
Wie hoch ist die außerordentliche Wirtschaftshilfe?
Die Höhe der Corona-Hilfe bemisst sich nach bestimmten Kriterien.
- Als Bezugspunkt für die Höhe der Unterstützung wird der durchschnittliche wöchentliche Umsatz vom November 2019 herangezogen.
- Erstattet werden zudem 75% des entsprechenden Umsatzes
- Bei jungen Unternehmen, die nach November 2019 gegründet wurden, wird zum Vergleich der Umsatz aus dem Oktober 2020 herangezogen.
Die Wirtschaftshilfe wird als einmalige Kostenpauschale ausbezahlt und mit bereits erhaltenen staatlichen Leistungen für den Zeitraum verrechnet. Hierzu zählen u. a. das Kurzarbeitergeld oder die Überbrückungshilfen. Gewährt wird die November-Hilfe bis zu einem Betrag von eine Millionen Euro.
Wie funktioniert die Verrechnung genau?
Um die Gastronomie beim Lieferdienst und den Außer-Haus-Verkauf zu unterstützen, sollen Gastronomiebetriebe die erzielten Umsätze im November möglichst behalten.
Im Konkreten sieht das folgendermaßen aus: Grundsätzlich werden Umsätze bis zu einer Höhe von 25% des Vergleichsumsatzes im November 2019 nicht angerechnet. Damit es zu keiner Überförderung (mehr als 100%) kommt, erfolgt über hinausgehende Umsätze eine entsprechende Anrechnung.
Für Restaurants, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, gilt zudem eine Sonderregelung. Hierbei wird die Umsatzerstattung auf 75% der Umsätze im Vergleichszeitraum November 2019 lediglich auf die Umsätze begrenzt, die im letzten Jahr dem vollen Mehrwertsteuersatz unterlagen. Also alle im Restaurant verzehrten Speisen und Getränke.
In der Praxis könnte dies wie folgt aussehen:
- Ein Restaurant hatte im November 2019 insgesamt 8.000 Euro an Umsatz durch den Verkauf von Speisen und Getränke im Haus (19% UmSt).
- Durchs Außer-Haus-Geschäft wie bspw. Lieferservice hat das Restaurant zusätzlich 2.000 Euro Umsatz generiert.
- Der Gesamtumsatz im November 2019 beträgt in diesem Beispiel insgesamt 10.000 Euro.
- Angerechnet auf den Inhouse-Umsatz (8.000 Euro), erhält die Gaststätte somit 6.000 Euro (75% von 8.000 Euro) außerordentliche Wirtschaftshilfe.
- Im Gegenzug kann das Restaurant im November 2020 deutlich mehr als die zulässigen 2.500 Euro (25% von 10.000 Euro) an Umsatz durch Außer-Haus-Verkäufe erzielen, ohne dass dabei eine Kürzung der Förderung erfolgt.
Wo kann die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragt werden?
Der Antrag über die außerordentlichen Wirtschaftshilfe kann ab sofort in einem bundesweit einheitlichen und digitalen Verfahren über die bundeseinheitliche IT-Plattform gestellt werden. Frist für die Einreichung: 31. Januar 2021.
Zum AntragsformularDie elektronische Antragsstellung muss dabei durch einen beauftragten Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, verteidigten Buchprüfer oder einen Rechtsanwalt erfolgen.
Soloselbstständige können bis zu einem Förderhöchstsatz von 5.000 Euro direkt antragsberechtigt sein. Für die Authentifizierung im Direktantrag ist ein ELSTER-Zertifikat erforderlich. Dieses man man im ELSTER-Portal beantragen.
Das zuständige Ministerium bietet auf ihrer Webseite für Antragserfassende einen Leitfaden für die Überbrückungshilfe an.
Um Not bedürftiger Betriebe zu lindern, versprach Bundeswirtschaftsminister Peter Altmaier (CDU) deshalb, dass bis Ende November Abschlagszahlungen erfolgen werden.
Muss die Wirtschaftshilfe im nächsten Jahr zurückgezahlt werden?
Nein. Denn bei der außerordentlichen Wirtschaftshilfe handelt es sich um eine nicht rückzahlbare Forderung, deshalb muss diese Unterstützung nicht wie bei einem Kredit zurückgezahlt werden.
Überbrückungshilfe II und III im Überblick
Viele Betriebe in der Gastronomie haben bereits die Überbrückungshilfe II (Fördermonate September bis Dezember 2020) in Anspruch genommen. Falls noch nicht geschehen, kannst du als Antragsteller einen Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer beauftragen, den entsprechenden Antrag noch bis zum 31. Dezember 2020 über das Anmeldeformular zu stellen. Weitere Informationen mitsamt Schritt-für-Schritt-Anleitung (5 MB, PDF-Dokument) haben wir verlinkt.
- Die Überbrückungshilfe II kann grundsätzlich auch zusammen mit der außerordentlichen Wirtschaftshilfe beansprucht werden.
- Ab Januar 2021 tritt die Überbrückungshilfe III in Kraft. Diese kann bis zum Juni 2021 in Anspruch genommen werden.
Welche Corona-Hilfen gibt es noch für die Gastronomie?
Neben der Überbrückungshilfe sowie der außerordentlichen Wirtschaftshilfe können Gastronomiebetriebe unter gewissen Voraussetzungen einen KfW-Schnellkredit beanspruchen. Hierbei müssen folgende Voraussetzungen erfüllt werden:
- Nicht mehr als 10 Beschäftigte im Betrieb
- Die Kredithöhe beträgt maximal 300.000 Euro
- Die Kreditlaufzeit beträgt maximal 10 Jahre
- Keine Umschuldung anderer Kredite
Der Staat übernimmt dabei die komplette Haftung für den Kredit.
Ferner können für Unternehmen, die bis zur Krise tragfähige Geschäftsmodelle hatten, Bürgerschaften für Betriebsmittel und Investitionsfinanzierungen (beispielsweise Darlehen) zur Verfügung gestellt werden.
Fazit – Corona-Hilfen für die Gastronomie
Ab 25. November können vom November-Lockdown betroffene Betriebe wie die Gastronomie die außerordentliche Wirtschaftshilfe beantragen. Diese Corona-Hilfe ist zunächst bis Ende November befristet.
Die Wirtschaftshilfe wird mit anderen Corona-Hilfspaketen sowie Maßnahmen verrechnet. Der Bezugspunkt für die Höhe der finanziellen Unterstützung ist der Umsatz vom November des vergangenen Jahres.
Neben der Wirtschaftshilfe kann zudem auch noch die Überbrückungshilfe in Anspruch genommen werden.
Um weitere liquide Mittel zu erhalten, kann man einen KfW-Schnellkredit beanspruchen.
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